Wer Stöckelschuhe trägt, muss besonders vorsichtig sein

Bleibt eine Theaterbesucherin mit den Absätzen ihrer Stöckelschuhe in einer Schmutzfangmatte im Eingangsbereich hängen und kommt deswegen zu Fall, so hat sie keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dies gilt zumindest dann, wenn die Matte deutlich zu erkennen war und bei vorsichtigem Gehen auch mit hochhackigen Schuhen gefahrlos hätte überquert werden können. Das hat das Oberlandesgericht Hamm vor Kurzem in einem Urteil entschieden (Az.: 11 U 127/15).

Eine Frau wollte mit ihrem Ehemann einen Theaterabend genießen. Dem Anlass entsprechend hatte sie sich in Schale geworfen. Zu ihrer Kleidung gehörten unter anderem Stöckelschuhe mit 4,5 Zentimeter hohen, kleinflächigen Absätzen. Als die Frau am Ende der Vorstellungspause, die sie außerhalb des Theaters verbracht hatte, in das Haus zurückkehrte, blieb sie mit einem der Absätze in den Löchern einer im Eingangsbereich befindlichen Schmutzfangmatte hängen.

Bei dem dadurch ausgelösten Sturz zog sie sich einen Bruch des Mittelfußes zu, mit der Folge, dass sie mehrere Monate arbeits- und sportunfähig war. Daraufhin verklagte die Frau den Betreiber des Theaters auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Ihr Argument: Der Betreiber habe seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt, weil er damit habe rechnen müssen, dass Theaterbesucherinnen Stöckelschuhe tragen und die Schmutzmatte für diese eine besondere Gefahr darstelle. Die Klage blieb für die Verunfallte jedoch ohne Erfolg.

Beherrschbares Risiko

Sowohl das in der ersten Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Essen als auch das von der Klägerin in Berufung angerufene Hammer Oberlandesgericht hielten die Klage für unbegründet. Nach Überzeugung des Gerichts ging von der im Eingangsbereich befindlichen Schmutzmatte keine besondere Gefahr aus. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Matte bei ausreichender Aufmerksamkeit deutlich zu erkennen und auch für Besucherinnen mit Stöckelschuhen zu bewältigen gewesen.

Matten der verwandten Machart lägen häufig in Eingangsbereichen von öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr, um Besucher vor Stürzen durch Nässe und Verschmutzungen zu schützen. Das habe auch die Klägerin wissen müssen, so das Gericht. Nach Ansicht der Richter war die Gefahrenquelle für die Klägerin auch beherrschbar.

Von Stöckelschuhträgerinnen wird eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt

Dabei sei zu berücksichtigen, dass die von kleinflächigen Absätzen von Stöckelschuhen ausgehende, allgemeine Gefahrerhöhung (namentlich die Gefahr des Steckenbleibens in Löchern, Fugen oder sonstigen schmalen Öffnungen des Untergrundes) die Schuhträgerinnen zu erhöhter Aufmerksamkeit und entsprechend angepasstem Verhalten verpflichte.

Dem hätte die Klägerin durch eine vorsichtige Gehweise Rechnung tragen können und müssen. Sie habe sich ihre Verletzung daher selbst zuzuschreiben.

Finanzielle Auswirkungen absichern

Wie der Fall zeigt, haftet nicht immer ein anderer für einen erlittenen Unfallschaden. Damit zumindest die finanziellen Folgen, die sich aus einer unfallbedingten längeren Arbeitsunfähigkeit oder dauerhaften Erwerbsunfähigkeit ergeben können, abgedeckt sind, ist es für jeden Einzelnen sinnvoll, sich privat zu versichern. Denn in vielen Fällen reicht die gesetzliche Absicherung durch die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung nicht aus, um beispielsweise die dadurch verursachten Einkommenseinbußen auszugleichen.

Zudem können auch Zusatzkosten, die die gesetzlichen Sozialversicherungen gar nicht oder nur zum kleinen Teil übernehmen, entstehen, beispielsweise wenn aufgrund eines Unfalles eine dauerhafte Invalidität besteht und ein behindertengerechter Wohnungsumbau notwendig ist. Die Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen wie eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- sowie eine Krankentagegeld-Versicherung an.

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