Flugverspätung – faule Ausrede

Eine Fluggesellschaft kann sich im Fall einer erheblichen Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, wenn das Ereignis selbst mehr als 24 Stunden vor dem verspäteten Flug aufgetreten ist und seitdem mit dem Flugzeug mehrere Flüge stattgefunden haben. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem Urteil entschieden (Az.: 2-24 S 149/14).

Der Flug eines Mannes von Mallorca nach Frankfurt am Main hatte sich um mehr als drei Stunden verspätet. Er forderte daher von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro im Sinne der Bestimmungen der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung. Nachdem sich die Fluggesellschaft geweigert hatte, dem Ansinnen nachzukommen, landete der Fall vor Gericht. Dort berief sich die Airline auf einen außergewöhnlichen Umstand. Sie sei daher zu keiner Ausgleichszahlung verpflichtet.

Zu der Verspätung sei es nämlich nur deswegen gekommen, weil am Vortag wetterbedingte Störungen aufgetreten seien. Deren Folgen habe man nicht zu vertreten. Dieser Argumentation wollte sich das Frankfurter Landgericht jedoch nicht anschließen. Es gab der Klage des Reisenden statt.

Eine Frage der Planung

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die wetterbedingte Störung mehr als 27 Stunden vor dem verspäteten Flug des Klägers aufgetreten. In der Zwischenzeit hatten mit der Maschine acht Vorflüge stattgefunden. Die Fluggesellschaft kann sich daher nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung berufen.

Ein Luftverkehrsunternehmen ist nach Ansicht der Richter nämlich dazu verpflichtet, eine Flugzeugflotte vorzuhalten, mit der es, sofern keine außergewöhnlichen Umstände eintreten, in der Lage ist, den Flugplan einzuhalten.

Da stets mit kleineren Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe zu rechnen sei, bedürfe es einer gewissen Zeitreserve zwischen zwei Flügen. In dem entschiedenen Fall hatte die sogenannte „Umkehrzeit“ jedoch nur 50 Minuten betragen. Nach Ansicht der Richter liegt es daher auf der Hand, dass praktisch keine erforderliche Zeitreserve vorhanden war. Das aber hat sich die Fluggesellschaft zurechnen zu lassen.

Die Reiserechte und der Kostenschutz

Die wichtigsten Rechte für Reisende, egal ob die Reise per Flugzeug, Bahn, Schiff oder Bus erfolgt, sind unter anderem in den Webportalen der Europäischen Kommission und des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland zu finden.

Wer eine Privatrechtsschutz-Police hat, in der auch Vertragsstreitigkeiten mitversichert sind, kann übrigens ohne finanzielles Risiko auch als Reisender sein Recht notfalls vor Gericht durchsetzen.

Denn der Rechtsschutzversicherer bezahlt die Prozesskosten für derartige Streitigkeiten, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und vorab eine Leistungszusage vom Versicherer erteilt wurde. Selbst wenn dann der Gerichtsprozess verloren geht, übernimmt der Rechtsschutzversicherer die zugesagten Gerichts- und Anwaltskosten.

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