Erhöhung beim Mindestlohn kommt

Seit dem 1. Januar 2015 gilt für die meisten Arbeitnehmer ein Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro. Aufgrund einer gesetzlich festgelegten Anpassung steigt der Mindestlohn ab 1. Januar 2017 um 34 Cent auf 8,84 Euro. Warum es zu einer Anpassung kam und welche grundsätzlichen Regelungen es noch zum Mindestlohn gibt, zum Beispiel wer keinen Anspruch auf den Mindestlohn hat, erklärt eine Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Im Mindestlohngesetz (MiLoG), das seit 1. Januar 2015 gilt, ist ein Mindestlohn von 8,50 Euro je Zeitstunde (Arbeitsstunde) gesetzlich festgelegt. Die erste Anpassung der Höhe erfolgt zum 1. Januar 2017 auf dann 8,84 Euro. Der Grund dafür ist eine gesetzliche Regelung gemäß Paragraf 9 MiLog, die besagt, dass alle zwei Jahre eine Mindestlohnkommission über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns entscheiden muss. Doch der Mindestlohn gilt auch ab 2017 nicht oder noch nicht für alle Arbeitnehmer.

Wer keinen Anspruch auf einen Mindestlohn hat

So gelten Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten, Teilnehmer an Maßnahmen der Arbeitsförderung wie sogenannte Ein-Euro-Jobber, Heimarbeiter und Selbstständige nicht als Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG. Für diese Personengruppen gilt der Mindestlohn daher gar nicht.

Ebenfalls kein Anrecht auf einen Mindestlohn haben Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen von Ausbildung, Schule und Studium oder ein freiwilliges Praktikum bis maximal drei Monate für die Berufsorientierung oder studienbegleitend absolvieren. Auch für alle Jugendlichen unter 18 Jahren, die keine abgeschlossene Ausbildung haben, gilt der Mindestlohn nicht.

Zudem kann auch bei Langzeitarbeitslosen, die länger als ein Jahr arbeitslos waren, in den ersten sechs Monaten nach Einstellung vom Mindestlohn abgewichen werden.

Branchen, in denen der Mindestlohn unterschritten wird

Für Branchen mit einem bundesweit repräsentativen Tarifvertrag, deren tariflich vereinbarter Mindestlohn unter dem des gesetzlichen Mindestlohns liegt, gibt es zudem Übergangsfristen, bis auch hier der Mindestlohn gilt. In der Fleischwirtschaft beträgt zum Beispiel der tarifliche Mindestlohn vom 01.12.2016 bis 31.12.2017 8,75 Euro, das sind ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 neun Cent weniger als der allgemeine Mindestlohn, der ab 01.01.2017 8,84 Euro beträgt.

In der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau liegt der tarifliche Mindestlohn schon jetzt mit 8,00 Euro in West- beziehungsweise 7,90 Euro Ostdeutschland und Berlin bis 31.12.2016 deutlich unter dem geltenden allgemeinen Mindestlohn. Und auch trotz einer Anhebung des tariflichen Mindestlohns auf 8,60 Euro ab 01.01.2017 bis 31.10.2017 bleibt er dann immer noch 24 Cent unter dem allgemeinen Tariflohn. Erst ab dem 1. August 2018 gilt für alle Branchen der festgesetzte allgemeine Mindestlohn uneingeschränkt.

Das heißt, ab 2017 muss auch ein tariflicher Mindestlohn mindestens dem Mindestlohn entsprechen, er kann aber auch höher sein. Wer sich umfassend zum Thema Mindestlohn informieren will, findet im Webauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) www.der-mindestlohn-wirkt.de Antworten zu zahlreichen Fragen und Problemstellungen sowie diverse Informationsbroschüren. Zudem bietet das BMAS für Fragen eine Mindestlohn-Hotline unter der Telefonnummer 030 60280028 an.

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