Mitschuld trotz Vorfahrt?

Wenn ein Autofahrer sich in eine Einmündung hineintasten muss, weil er keine Sicht hat, muss er die Geschwindigkeit auf ein Minimum reduzieren. Aber auch der Vorfahrtberechtigte muss seine Pflicht zur Vermeidung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wahrnehmen. Das ist der Tenor eines Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 12 U 649/14).

Eine Frau war mit ihrem Pkw von einer Einmündung aus in eine vorfahrtsberechtigte Straße hineingefahren. Allerdings beeinträchtigte eine Hecke die Sicht. Deshalb fuhr die Autofahrerin nach eigenen Angaben in Schrittgeschwindigkeit. Das reichte aber nicht zur Vermeidung eines Zusammenstoßes aus, als ihr eine andere Dame mit ihrem Fahrzeug auf der vorfahrtsberechtigten Straße entgegenkam.

Zwar hatte die Unfallgegnerin Vorfahrt und fuhr von links in die trichterförmige Einmündung der Straße hinein, auf der die Klägerin unterwegs war, doch gleichzeitig schnitt sie die Kurve und beachtete den von links kommenden Verkehr nicht ausreichend. Da sie durch die Hecke ebenfalls nicht alles sehen konnte, kam es zu dem Unfall, obwohl die Frau auf der nicht vorfahrtsberechtigten Straße nach eigenen Angaben eine Vollbremsung machte.

Beide mitschuldig

Bei der Schuldfrage kam es zum Streit. Die Frau, die auf der nicht vorfahrtsberechtigten Straße unterwegs war und trotz Schrittgeschwindigkeit und Vollbremsung den Unfall nicht verhindern konnte, verklagte ihre Unfallgegnerin. Aus Sicht des Oberlandesgerichts Koblenz waren beide Seiten an dem Unfall mitschuldig. Die Klägerin sei auf jeden Fall zu schnell gefahren, wenn sie noch eine Vollbremsung machen musste.

Angesichts der eingeschränkten Sicht hätte sie nicht mit Schrittgeschwindigkeit fahren, sondern höchstens zentimeterweise bis zum Übersichtspunkt mit sofortiger Anhaltemöglichkeit vorrollen dürfen.

Aber auch die Beklagte hatte sich nach Überzeugung des Gerichts falsch verhalten, weil sie die Kurve geschnitten und den von links kommenden Verkehr nicht ausreichend beachtet hatte. Deshalb hätten beide Fahrzeugführer den Schaden zu gleichen Teilen verursacht und müssten sich entsprechend die Kosten teilen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

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