Wer auf eine Autobahn auffährt, kann sich auch bei zäh fließendem Verkehr nicht auf das sogenannte Reißverschlussverfahren berufen. Das hat das Amtsgericht Burgwedel mit einem Urteil entschieden (Az.: 73 C 1269/14).
Die Fahrerin eines Pkws wollte bei zäh fließendem Verkehr vom Beschleunigungsstreifen einer Autobahneinfahrt aus auf die Autobahn auffahren. Dazu nutzte sie nach eigenen Angaben eine Lücke vor einem stehenden Lastkraftwagen. Dessen Fahrer beschleunigte jedoch im gleichen Augenblick, sodass es zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge kam.
In ihrer Schadenersatzklage räumte die Halterin des Pkws zwar ein, dass der Unfall für die Fahrerin, die zum Unfallzeitpunkt mit ihrem Auto fuhr, nicht unabwendbar war. Sie war jedoch der Meinung, dass die Fahrzeugführerin allenfalls aus der Betriebsgefahr des Pkw hafte. Die Pkw-Halterin forderte daher von dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Lkws, ihr 80 Prozent des ihr entstandenen Schadens zu ersetzen.
Hinweis auf Reißverschlussverfahren
Zur Begründung ihrer Forderung berief sich die Frau bei der von ihr angestrengten Gerichtsklage auf das sogenannte Reißverschlussverfahren gemäß Paragraf 7 Absatz 4 StVO (Straßenverkehrsordnung).
Hierin heißt es: „Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).“
Dem wollte sich das zuständige Amtsgericht Burgwedel nicht anschließen. Es bestätigte die Auffassung des beklagten Versicherers, dass der Fahrer des Lkws lediglich aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hafte.
Nicht anwendbar
Nach Meinung des Gerichts sind nämlich die Regeln des Reißverschluss-Verfahrens beim Auffahren auf Autobahnen selbst bei zäh fließendem Verkehr nicht anwendbar. Für Beschleunigungsstreifen von Schnellstraßen und Autobahnen gelte vielmehr Paragraf 18 Absatz 3 StVO. Danach habe der Verkehr auf durchgehenden Fahrbahnen grundsätzlich Vorfahrt. Darauf dürfe der Benutzer einer durchgehenden Fahrbahn vertrauen.
Der einfahrende Verkehr sei grundsätzlich wartepflichtig und dürfe nur dann die Fahrbahn wechseln, wenn der durchgehende Verkehr weder gefährdet noch behindert werde. Alle Einfahrenden hätten sich mit größter Sorgfalt in den fließenden Verkehr einzugliedern. Wenn es in so einer Situation zu einem Unfall komme, spreche folglich der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des sich Einfädelnden.
Da der Lkw-Fahrer nicht beweisen konnte, dass der Unfall für ihn bei ausreichender Aufmerksamkeit unabwendbar gewesen sei, hat sich dessen Versicherer mit einer Quote von 30 Prozent an den Aufwendungen der Klägerin zu beteiligen. Zu dieser Einsicht war der Versicherer jedoch auch schon vorprozessual gelangt und hatte den Schaden entsprechend reguliert, sodass die Klage auf Zahlung einer höheren Entschädigung abgewiesen wurde.
So fädelt man sich richtig ein
Nach Meinung des Deutschen Kraftfahrtüberwachungs-Vereins (Dekra) gehen nur allzu viele Autofahrer wie selbstverständlich davon aus, dass der durchgehende Verkehr auf den Nachbarstreifen wechsle oder abbremse werde, um ihnen Platz zu machen. Dabei könnten folgende Regeln so manch gefährliche Situation verhindern:
- Auf dem Beschleunigungsstreifen grundsätzlich stark beschleunigen und am Ende des Streifens die Spur wechseln, wenn dies gefahrlos möglich ist.
- Beim Beschleunigen den Nachfolgeverkehr beobachten und den Blinker erst kurz vor dem Wechseln setzen.
- Wer vor einem vorfahrtberechtigten Lkw auf die durchgehende Fahrbahn wechseln kann, ohne ihn zu behindern, darf rechts auch schneller fahren.
- Bei voll belegter Autobahn muss auf dem Beschleunigungsstreifen eine Lücke abgewartet werden, Hineindrängeln ist nicht erlaubt.
- Wer sich einer Anschlussstelle nähert, muss mit gefährlichen Situationen rechnen, insbesondere wenn langsamere Fahrzeuge oder Drängler manchmal über mehrere Spuren nach links wechseln. Der Fahrer sollte sich darauf einstellen, abzubremsen oder selbst auf den linken Streifen zu wechseln.