Verhängnisvoller Arztbesuch

Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg macht, um vor Arbeitsbeginn einen Arzttermin wahrzunehmen, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht vor Kurzem entschieden (Az.: B 2 U 16/14 R).

Ein Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber vereinbart, später zur Arbeit zu kommen, weil er vor Arbeitsbeginn noch einen Arzttermin wahrnehmen wollte. Während die Arztpraxis nördlich von seiner Wohnung lag, befand sich seine Arbeitsstelle südwestlich davon. Auf dem Rückweg von dem Arzttermin hin zu seiner Firma verunglückte der Mann mit seinem Fahrrad.

Zu diesem Zeitpunkt hatte er die übliche Wegstrecke zwischen seiner Wohnung und dem Unternehmen noch nicht erreicht. Der Unfall ereignete sich vielmehr einen Kilometer nördlich von der Wohnung des Arbeitnehmers.

Kein Wegeunfall

Das nahm die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zum Anlass, ihm eine Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall zu verweigern. Weil er nicht den direkten Weg zur Arbeit genommen habe, habe er sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem unversicherten Weg befunden.

Dem schlossen sich sowohl die Vorinstanzen als auch das von dem Verunfallten in Revision angerufene Bundessozialgericht an. Sie wiesen die Klage des Arbeitnehmers gegen den gesetzlichen Unfallversicherungs-Träger als unbegründet zurück.

Nach Ansicht der Richter setzt ein versicherter Betriebsweg unter anderem voraus, dass er in unmittelbarem Betriebsinteresse zurückgelegt wird. „Auf einem solchen Weg befand sich der Kläger unmittelbar vor dem Unfallereignis nicht, weil er die Arztpraxis aufsuchte, um im eigenwirtschaftlichen Interesse die regelmäßig erforderliche Kontrolle seiner Blutwerte zur Medikamenten-Einstellung durchführen zu lassen“, so das Bundessozialgericht.

Zweistundenregelung

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Arztbesuch mit Billigung des Arbeitgebers des Klägers stattfand. Auch wenn seine Handlungstendenz darauf gerichtet war, zur Arbeit zu fahren, befand sich der Kläger zum Zeitpunkt seines Unfalls nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte. Zwar seien Wege von einem anderen Ort in Richtung Arbeitsstätte unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert.

Das setze aber voraus, dass der geplante Aufenthalt an diesem sogenannten „dritten Ort“ mindestens zwei Stunden dauere, was in der entschiedenen Sache nicht der Fall gewesen sei. Der Umfang des Versicherungsschutzes würde nach Ansicht der Richter erheblich erweitert, wenn jeder kurze, geringfügige Aufenthalt auf dem Weg zur Arbeitsstätte abseits des direkten Weges als Ausgangspunkt eines eigenständigen, versicherten Wegs Berücksichtigung finden würde. Sie lehnten es daher ab, von der Zweistundenregelung abzuweichen.

Übrigens, mit einer privaten Unfallversicherung lässt sich ein fehlender oder unzureichender gesetzlicher Unfallschutz absichern. Eine solche Police gilt rund um die Uhr und weltweit. Sie deckt also nicht nur Unfälle ab, die während der Berufsausübung, sondern auch in der Freizeit passieren. Versicherbar sind hier unter anderem im Falle einer unfallbedingten Invalidität eine frei wählbare Kapitalsumme oder/und Rentenleistung.

Facebook