Einem Führerscheininhaber, der sich einer Vielzahl von Parkverstößen schuldig gemacht hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit einem jetzt bekannt gewordenen entschieden (Az.: 11 L 432.16).
Einem Autofahrer war nachgewiesen worden, innerhalb von zwei Jahren 88 Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten begangen zu haben – davon 83 Parkverstöße. Angesichts der beharrlichen Verweigerungshaltung des Mannes, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten, hatte die zuständige Behörde arge Zweifel an seiner Fahreignung. Sie forderte ihn daher zur Vorlage eines medizinisch psychologischen Gutachtens auf. Als er dem nicht nachkam, entzog sie ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.
Das hielt der Autofahrer angesichts der Art seiner Verstöße für ungerechtfertigt. Denn ein Anlass zur Entziehung einer Fahrerlaubnis sei nur gegeben, wenn sich ein Verkehrsteilnehmer Verstößen schuldig mache, die zu einem Eintrag ins Verkehrszentralregister führen. Er zog daher vor das Berliner Verwaltungsgericht. Dort erlitt er eine Niederlage.
Zweifel an der Fahreignung
Nach Ansicht der Richter kann eine Fahrerlaubnis nicht nur bei Eintragungen im Flensburger Fahreignungsregister entzogen werden. Als Voraussetzung für einen Führerscheinentzug würden vielmehr berechtigte Zweifel an der Fahreignung eines Verkehrssünders ausreichen.
Von solchen Zweifeln müsse bei Verstößen gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs immer dann ausgegangen werden, wenn ein Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens sei, „die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachtet“, so das Gericht.
Charakterlicher Mangel
Der Autofahrer könne sich auch nicht darauf berufen, dass angeblich ein Teil der Parkverstöße von seiner Frau begangen wurde. Denn wer nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternehme, die sein Fahrzeug mit seiner Erlaubnis nutzen, beweist nach Ansicht des Berliner Verwaltungsgerichts einen charakterlichen Mangel, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweist.
Bereits im Jahr 2014 war der Verwaltungs-Gerichtshof Baden-Württemberg in einem ähnlichen Fall zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt. Seinerzeit ging es um einen Führerscheininhaber, dem mehr als 150 Parkverstöße vorgeworfen worden waren. Auch andere Gerichte haben unbelehrbare Falschparker in der Vergangenheit zu Fuß nach Hause geschickt.