Rutschige Wege durch nasses Laub, Glatteis oder Schnee sind ein hohes Unfallrisiko für Fußgänger. Verletzt sich ein Passant, weil er auf einem solchen rutschigen Gehweg vor dem Haus oder dem Zugangsweg zum Haus hinfällt, kann dies für den Hausbesitzer oder den Mieter teuer werden.
Hauseigentümer haben eine sogenannte Räum- und Streupflicht. Sie sind verpflichtet, die Zugangs- und Gehwege an der Immobilie begehbar zu halten und dafür zu sorgen, dass diese zum Beispiel durch herabgefallenes Laub, Eis oder Schnee nicht zu Rutschfallen werden. Hält sich ein Hausbesitzer nicht daran, können die Folgen für ihn gravierend sein. Rutscht nämlich deswegen ein Passant aus und kommt dadurch zu Schaden, muss der Hauseigentümer für alle Personen- und Sachschäden aufkommen, die durch die Verletzung seiner Räum- und Streupflicht entstanden sind.
Ein Hausbesitzer kann zwar diese Räum- und Streupflicht per Vertrag auch auf den Mieter oder Hausverwalter übertragen, muss dann jedoch regelmäßig kontrollieren, ob der Beauftragte dieser Pflicht ordnungsgemäß nachkommt. Im Schadenfall kann dann der Mieter, oder, wenn der Hausbesitzer nicht entsprechende Kontrollen durchgeführt hat, der Hauseigentümer haftbar gemacht werden. Die Haftung gilt selbst dann, wenn die Rutschgefahr während der Abwesenheit des Hausbesitzers oder Mieters entstanden ist.
Hohes Kostenrisiko durch Verletzung der Räum- und Streupflicht
Stürzt beispielsweise ein Fußgänger auf einem mit Laub verschmutzten oder vereisten Gehweg und bricht sich beispielsweise einen Arm, muss der Hausbesitzer oder Mieter, sofern er seine Räum- und Streupflicht vernachlässigt hat, für alle zusammenhängenden Kosten aufkommen.
Dazu zählen die medizinischen Behandlungskosten, die Kosten für einen unfallbedingten Verdienstausfall sowie die Kosten für die eventuell durch den Sturz beschädigte Kleidung des Verunfallten. Zudem kann der Verunfallte eventuell auch Schmerzensgeld-Forderungen stellen.
Sind die Sturzverletzungen so erheblich, dass es deswegen zu einer dauerhaften Erwerbsminderung kommt, sind unter anderem auch fortlaufende Einkommensverluste des Verunfallten vom Streupflichtigen auszugleichen. Stirbt der Verunfallte wegen des Sturzes, muss der Streupflichtige mit fortlaufenden Unterhaltszahlungen an die Hinterbliebenen rechnen.
Persönliche Absicherung der möglichen Kosten
Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder auch Mieter, die per Vertrag eine Streupflicht übernommen haben, können dieses Kostenrisiko mit einer privaten Haftpflichtversicherung absichern.
Inhaber eines vermieteten Einfamilienhauses oder eines Mehrfamilienhauses benötigen dazu in der Regel eine separate Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.
Die entsprechende Haftpflichtpolice übernimmt nicht nur berechtigte Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen von Personen, die wegen einer fahrlässigen Verletzung der Räum- und Streupflicht des Hauseigentümers oder Mieters zu Schaden gekommen sind. Sie wehrt auch ungerechtfertigte oder überhöhte Forderungen Dritter ab.
Rechtliche Folgen
Eine solche Haftpflichtpolice entbindet den Hauseigentümer oder Mieter allerdings nicht von seiner gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Räum- und Streupflicht.
Ein Verunfallter kann nämlich nicht nur Schaden- und Schmerzensgeld-Forderungen an denjenigen stellen, der die Räum- und Streupflicht vernachlässigt hat, sondern ihn auch wegen fahrlässiger Körperverletzung anzeigen. Wer die Räum- oder Streupflicht verletzt hat, kann in diesem Fall unter anderem zu einer Geldstrafe verurteilt werden, wie diverse Gerichtsfälle belegen.
Prinzipiell empfiehlt es sich daher, noch bevor massenweise das Laub von den Bäumen fällt oder die Temperaturen den Gefrierpunkt erreichen, die notwendige Ausrüstung für das Räumen und Streuen wie Straßenbesen, Schneeschaufel und Streumaterial herzurichten und griffbereit zu platzieren.