Große Lücken beim gesetzlichen Unfallschutz für Kinder

Eltern sollten sich nicht alleine auf den gesetzlichen Unfallschutz, den ihr Kind zum Teil hat, verlassen. Denn zum einen leistet die gesetzliche Unfallversicherung für die Mehrheit der Kinderunfälle überhaupt nicht, zum anderen reichen auch die gesetzlichen Unfallversicherungs-Leistungen nicht aus, damit ein Kind im Falle des Falles umfassend abgesichert ist.

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei Kindern gilt in der Regel nur, wenn sie im Kindergarten, in der Krippe, im Hort, in der Kindertagesstätte, in der Schule oder auf dem Hin- und Rückweg von zu Hause bis dorthin verunfallen. Grundlegende Informationen, wann Kinder gesetzlich unfallversichert sind, enthält das Webportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV).

Unfälle im privaten Bereich oder bei privaten Tätigkeiten, zum Beispiel, wenn ein Schüler den direkten Schulweg verlässt, um bei einem Supermarkt eine Kleinigkeit einzukaufen und dabei verunfallt, sind jedoch nicht durch gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Über 60 Prozent und damit die Mehrheit der Kinderunfälle passieren laut einer aktuellen Studie des Robert-Koch-Instituts in der Freizeit, also zum Beispiel zu Hause oder auf dem Spielplatz, und fallen somit nicht in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Bei der Unfallrente entscheidet nicht der tatsächliche Bedarf

Und selbst, wenn sich ein Unfall im Kindergarten oder auf dem Weg zur Schule ereignet, bieten die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung keine ausreichende Absicherung. Wann und welche Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung einem verunfallten Kind zustehen, ist in SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) geregelt. Unter anderem werden nach einem versicherten Unfall die Kosten für die notwendigen medizinischen Behandlungen und Reha-Maßnahmen übernommen.

Zudem kann es auch Geldleistungen geben: Im Falle, dass das Kind durch den Unfall so schwer verletzt wurde, dass es auch in Zukunft dauerhaft nur noch eingeschränkt oder gar nicht erwerbstätig sein kann, ist zum Beispiel eine Rentenzahlung (Verletztenrente) möglich. Dazu muss die Minderung der Erwerbsfähigkeit jedoch mindestens 20 Prozent betragen.

Allerdings richtet sich die Rentenhöhe dabei nicht nach dem tatsächlichen Bedarf, sondern berechnet sich unter anderem nach dem individuell unfallbedingten Erwerbsminderungsgrad und dem gemäß den Paragrafen 85 und 86 SGB VII festgelegten altersabhängigen Jahresarbeitsverdienst (JAV). Der JAV für Kinder unter sechs Jahren beläuft sich dementsprechend auf 25 Prozent der aktuellen Bezugsgröße, für Sechs- bis 14-Jährige sind es 33,33 Prozent und für 15- bis 17-jährige Kinder mindestens 40 Prozent, und bei ab 18-Jährigen wenigstens 60 Prozent der Bezugsgröße.

… sondern der Grad der Erwerbsminderung

Seit 2018 gilt eine jährliche Bezugsgröße in den alten Bundesländern von 36.540,00 Euro und in den neuen Bundesländern von 32.340,00 Euro. Bei einer 100-prozentigen Erwerbsunfähigkeit beträgt die sogenannte Vollrente der gesetzlichen Unfallversicherung laut gesetzlichen Vorgaben maximal zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes.

Bei einem fünfjährigen Kind in Westdeutschland ergibt sich somit eine monatliche Vollrente von 507,50 Euro und in Ostdeutschland von 449,17 Euro. Bei einem Sechs- bis 14-Jährigen beläuft sich die Vollrente der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Bundesländern auf 676,67 Euro und in den neuen Bundesländern auf 598,89 Euro. Bei den 15- bis 18-jährigen Kinder sind es in Westdeutschland mindestens 812,00 Euro und in Ostdeutschland wenigstens 718,67 Euro. Ist ein Kind mindestens 20 Prozent, aber nicht zu 100 Prozent erwerbsgemindert, wird eine Teilrente bezahlt.

Die Teilrente errechnet sich aus dem Grad der Erwerbsminderung und der Vollrente. Ein fünfjähriges Kind, das beispielsweise zu 50 Prozent erwerbsgemindert ist, erhält als monatliche Teilrente somit 50 Prozent der Vollrente, das wären 253,75 Euro in West- und 224,58 Euro in Ostdeutschland. Eine Übersicht der Verletztenrente nach Erwerbsminderungsgrad ist als PDF-Dokument für Kinder bis 14 Jahren und für ab 15-Jährige in West- und ebenfalls für bis 14-Jährige und ab 15-Jährige in Ostdeutschland bei der DGUV online abrufbar.

Für eine bedarfsgerechte und umfassende Absicherung

Im Gegensatz zu einer gesetzlichen Unfallversicherung bietet die private Versicherungswirtschaft diverse Lösungen an, die eine dem individuellen Bedarf entsprechende Absicherung ermöglichen. Bei einer privaten Unfallversicherung können im Falle einer unfallbedingten Invalidität beispielsweise Leistungen wie eine Kapitalsumme und/oder Rentenzahlung vertraglich entsprechend dem gewünschten Umfang vereinbart werden.

Damit lässt sich sicherstellen, dass ein verunfalltes Kind auch im Erwachsenenalter über ein ausreichend hohes Einkommen verfügt, selbst wenn es aufgrund einer unfallbedingten Erwerbsminderung nicht mehr erwerbstätig sein kann. Eine private Unfallversicherung bietet im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallabsicherung einen weltweiten Schutz rund um die Uhr. Sie leistet also nicht nur bei Unfällen in der Schule oder im Beruf, sondern auch in der Freizeit.

Zudem gibt es auch private Versicherungslösungen, die eine finanzielle Absicherung bei einer eintretenden Invalidität eines Kindes nicht nur infolge eines Unfalles, sondern auch einer Krankheit ermöglichen.

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