Dieselskandal: Wann ein Softwareupdate zur Pflicht wird

Fahrzeughalter, deren Fahrzeug mit einer Schummelsoftware ausgerüstet ist, um die tatsächlich erzielten Abgaswerte zu verschleiern, sind dazu verpflichtet, nach Aufforderung durch den Hersteller ein Softwareupdate durchführen zu lassen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln in einem kürzlich getroffenen Beschluss entschieden (Az.: 18 L 854/18).
Die Stadt Köln hatte einen Fahrzeughalter, der ein vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug besaß, dazu aufgefordert, ein vom Kfz-Hersteller angebotenes Softwareupdate durchführen zu lassen und hierüber einen Nachweis vorzulegen.
Die Aufforderung erfolgte, nachdem der Stadt durch das Kraftfahrtbundesamt mitgeteilt worden war, dass das Fahrzeug des Kfz-Halters nicht der ursprünglich erteilten Typengenehmigung entsprach, da es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei.
Möglicher Schadenersatzprozess
Mit dem Argument, dass ihm das zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei, zog der Fahrzeughalter gegen den Bescheid der Stadt vor Gericht. Seiner Ansicht nach müsse er vielmehr aus Gründen der Beweissicherung den derzeitigen Zustand seines Fahrzeuges erhalten.
Er habe nämlich vor, gegebenenfalls einen Schadenersatzprozess gegen den Fahrzeughersteller anzustrengen. Im Übrigen sei die Gefahr für die Umwelt, welche von einem einzelnen Fahrzeug ausgehe, nicht konkret messbar. Die Stadt müsse sich auch aus diesem Grund zumindest gedulden.
Dieser Argumentation wollte sich das Verwaltungsgericht der Domstadt nicht anschließen. Es lehnte den Antrag des Mannes auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als unbegründet ab.
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes
Nach Meinung des Gerichts ist es unstrittig, dass sich das Fahrzeug des Antragstellers wegen der vorhandenen Abschalteinrichtung nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet. Die Stadt Köln sei daher dazu berechtigt, eine Beseitigung des Mangels sowie einen Nachweis darüber zu verlangen.
Die Durchführung des Updates dürfe der Antragsteller nicht aus den von ihm vorgetragenen Gründen der Beweissicherung verweigern. Er habe nämlich die Möglichkeit gehabt, ein selbstständiges Beweissicherungs-Verfahren durchführen zu lassen, in dessen Rahmen der derzeitige Zustand seines Fahrzeugs gerichtsverwertbar dokumentiert worden wäre. Davon habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Das Argument des Mannes, dass die von einem einzelnen Fahrzeug ausgehende Umweltbelastung nicht messbar sei, ließ das Gericht nicht gelten. Es sei nämlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes geboten, jede vorschriftswidrige Emissionsquelle von Umweltgiften zu beseitigen. Das Gericht hat aus grundsätzlichen Erwägungen eine Beschwerde gegen seine Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht Münster zugelassen.

Facebook