Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben selbst bei einer Parodontitis-Erkrankung neben dem als Sachleistung gewährten Entfernen harter Beläge keinen weitergehenden Anspruch auf eine professionelle Zahnreinigung. Das hat das Sozialgericht Stuttgart mit einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: S 28 KR 2889/17).
Ein unter einer Parodontitis leidender Mann hatte sich auf Anraten seines Zahnarztes zur Durchführung einer professionellen Zahnreinigung entschlossen. Er ließ die Maßnahme durchführen, ohne sich zuvor mit seiner Krankenkasse, einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), über die Kostenübernahme abzustimmen. Die ihm am Tag der Behandlung präsentierte Rechnung in Höhe von 95 Euro bezahlte er zunächst selbst.
Er legte sie jedoch anschließend seiner Krankenkasse mit der Bitte vor, die Kosten zu erstatten, denn die professionelle Zahnreinigung sei angesichts seiner Erkrankung medizinisch notwendig gewesen. Die Kasse weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen. Der Versicherte reichte daher Klage beim Stuttgarter Sozialgericht ein – und erlitt dort eine Niederlage.
Fehlende Anspruchsgrundlage
Der richterlichen Begründung zufolge habe der Kläger bereits den auf dem Sachleistungsprinzip der GKV beruhenden Beschaffungsweg nicht eingehalten, indem er die Kosten der Behandlung ohne Rücksprache selbst bezahlt habe. Darüber hinaus bestehe auch sonst kein Anspruch auf die Gewährung einer professionellen Zahnreinigung.
„Die zahnärztliche Behandlung umfasst gemäß Paragraf 28 Absatz 2 Satz 1 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig sind“, so das Gericht.
Um welche Tätigkeiten es sich dabei handelt, sei in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses konkretisiert worden. Eine professionelle Zahnreinigung enthielten die Richtlinien nicht. Eine derartige Versorgung sei auch nicht empfohlen worden.
Kein Ausnahmefall
Nach Meinung des Gerichts ist daran nichts auszusetzen. Denn nicht alles, was medizinisch notwendig sei, falle unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.
Es liege auch kein Ausnahmefall vor, der keiner Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses bedürfe. Von einem solchen könne nur bei einem Systemversagen oder in Fällen lebensbedrohlicher oder regelmäßig tödlicher Erkrankungen ausgegangen werden.
Wer einen umfassenderen Versicherungsschutz wünscht, kann als gesetzlich Krankenversicherter eine private Krankenzusatz-Police abschließen. So übernimmt zum Beispiel eine Zahnzusatz-Versicherung je nach Vereinbarung auch ganz oder anteilig die Kosten für Zahnersatz, hochwertige Zahnfüllungen, Inlays und eben auch professionelle Zahnreinigungen, welche die gesetzliche Krankenkasse nur teilweise oder gar nicht zahlt.