E-Scooter am Start

Nur noch eine kurze Zeit, dann dürfen Elektrokleinstfahrzeuge auch hierzulande am Straßenverkehr teilnehmen – sofern sie über eine gewisse technische Mindestausstattung und einen Kfz-Versicherungsschutz verfügen. Wer und wo man mit diesen Fahrzeugen unterwegs sein darf.

Vor Kurzem hat die Bundesregierung die sogenannte Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) beschlossen, die voraussichtlich am 15. Juni in Kraft tritt. Für die E-Tretroller beziehungsweise E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge, um die es in der neuen Verordnung geht, und die dann offiziell nach Inkrafttreten der Verordnung im Straßenverkehr benutzt werden dürfen, ist weder ein Helm noch ein Führerschein vorgeschrieben.

Allerdings ist es wie beim Fahrradfahren aufgrund der hohen Verletzungsgefahr bei Stürzen sinnvoll, einen Helm zu tragen. Das Mindestalter für die Benutzung der Elektrokleinstfahrzeuge liegt bei 14 Jahren. Zudem müssen die E-Scooter und E-Tretroller eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) haben und diesbezüglich einige Kriterien erfüllen, um damit auf öffentlichen Straßen fahren zu dürfen.

Technische Festlegungen

Die kleinen Elektro-Tretroller sind in der Höchstgeschwindigkeit auf 20 Stundenkilometer und in ihrer Leistung auf 500 Watt beziehungsweise bei selbstbalancierenden Fahrzeugen auf 1.400 Watt begrenzt. Außerdem müssen die Fahrzeuge über zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen, eine Beleuchtungsanlage und eine Glocke verfügen. Sie dürfen zudem maximal 1,40 Meter hoch, 2,0 Meter lang und 70 Zentimeter breit sein sowie höchstens 55 Kilogramm ohne Fahrer wiegen.

Vorgeschrieben ist ferner eine Lenk- oder Haltestange, wobei die Fahrzeuge nicht notwendigerweise über einen Sitz verfügen müssen – einen solchen aber haben können. Da der Gesetzgeber eine Lenk- oder Haltestange vorschreibt, sind also E-Boards, Hoverboards, Elektro-Skateboards und elektrische Einräder weiterhin nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen.

Da nicht alle E-Scooter, die angeboten werden, der neuen Verordnung entsprechen, ist es wichtig vor dem Kauf beziehungsweise vor der Nutzung zu kontrollieren, ob das Fahrzeug eine vorgeschriebene Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) hat. Laut Experten ist damit zu rechnen, dass erst ab Anfang Juli die Hersteller für die verschiedenen E-Scooter-Modelle eine entsprechende ABE von der KBA erhalten, erst dann können auch diese Fahrzeuge im Straßenverkehr genutzt werden.

Hier darf man fahren

Die Elektrokleinstfahrzeuge, die zulassungsfrei sind und im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden können, dürfen nicht, obwohl dies zu Beginn einmal angedacht war, auf Gehwegen und in Fußgängerzonen gefahren werden, sondern ausschließlich auf Radwegen oder Radfahrstreifen. Ist kein Radweg vorhanden, dürfen die E-Scooter auch auf der Straße verwendet werden.

Zwingend vorgeschrieben ist allerdings eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Versicherungsnachweis soll mithilfe eines aufgeklebten Versicherungskennzeichens erfolgen, das sich optisch an den Mofakennzeichen orientiert, aber im Unterschied hierzu nicht aus Metall besteht, deutlich kleiner ausfällt und über ein Hologramm verfügt. Diese Kfz-Versicherung wird jährlich abgeschlossen.

Übrigens: Wer seinen E-Scooter beispielsweise mit in den Urlaub nehmen und im Ausland nutzen möchte, sollte sich vorher über die jeweiligen Landesbestimmungen kundig machen. Denn diese sind nicht einheitlich – und zwar weder in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit noch auf die Festlegungen, wo und ab welchem Alter diese Elektrokleinstfahrzeuge genutzt werden dürfen.

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