Schuldfrage geklärt dank Dashcam

Wer in einem Baustellenbereich eine Änderung der Verkehrsführung missachtet und dadurch einen Unfall verursacht, ist für dessen Folgen allein verantwortlich. Das hat das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort jüngst entschieden (9 C 434/18). Als Beweismittel wurde hier ein Video, dass mithilfe einer Dashcam, die im Wagen eines Unfallbeteiligten installiert war, zugelassen. Allerdings ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wie die Rechtsprechung zeigt.

Eine Frau befuhr mit ihrem Pkw am Anfang die rechte Fahrspur einer Autobahn. In einem Baustellenbereich kollidierte sie mit dem neben ihr fahrenden Wagen, an dessen Steuer ein Mann saß. Im Bereich der Unfallstelle war die durch weiße Fahrbahnmarkierung vorgegebene Verkehrsführung durch eine gelbe, durchgezogene Linie abgeändert worden.

Die Frau hatte zunächst behauptet, dass der Fahrer von der linken Spur abgekommen sei, als er sie überholen wollte. Dabei sei er seitlich gegen ihr Auto gefahren. Sie hielt den Mann folglich allein für den Unfall verantwortlich. Sie verklagte ihn beziehungsweise seinen Kfz-Haftpflichtversicherer zum vollständigen Ersatz des ihr entstandenen Schadens.

Dashcam-Aufzeichnung

Der Beklagte behauptete vor Gericht hingegen, dass nicht er, sondern die Frau den Zusammenprall verursacht hatte. Sie sei, die gelbe Fahrbahnmarkierung missachtend, mit ihrem Auto der alten Linienführung gefolgt.

Das musste die Fahrerin letztlich auch eingestehen. Denn dem anderen Mann kam zugute, dass er sich auf eine Dashcam-Aufzeichnung berufen konnte, in welcher seine Unfalldarstellung zweifelsfrei dokumentiert worden war.

Die Autolenkerin wollte deswegen trotz allem nicht aufgeben. Sie behauptete, dass der Mann die Kollision durch leichtes Abbremsen sowie ein mögliches leichtes Ausweichen nach links hätte vermeiden können. Er habe den Zusammenstoß daher zumindest mitverschuldet. Dieser Argumentation schloss sich das Duisburger Amtsgericht nicht an. Es wies die Klage der Frau als unbegründet zurück.

Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung

Die Richter hielten es für erwiesen, dass sich die Geschädigte durch Unachtsamkeit pflichtwidrig verhalten hat, als sie der weißen Fahrbahnmarkierung folgte. Denn das sei die Ursache dafür gewesen, dass sie in die von dem Beklagten ordnungsgemäß befahrene Fahrspur hineingeraten sei. Es liege daher ein Verstoß gegen Paragraf 39 Absatz 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) vor.

Doch selbst wenn der Fahrer die Kollision durch eine sofortige Reaktion hätte vermeiden können, wiegt nach Ansicht des Gerichts der Verkehrsverstoß der Klägerin so schwer, dass dahinter ein eventuelles Mitverschulden des Mannes vollständig zurücktritt. Im Übrigen habe die Dashcam-Aufzeichnung bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden dürfen. Denn man habe sich streng an die vom Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az.: VI ZR 233/17) entwickelten Grundsätze gehalten.

Unter anderem entspricht laut BGH eine permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens nicht den Regelungen des Bundesdatenschutz-Gesetzes. „Als zentrale Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen sieht der BGH eine Verkürzung der Aufzeichnungsdauer und eine Verknüpfung der Speicherung mit einem konkreten Aufzeichnungsanlass.“ Dies erklärt der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg in einem Datenschutz-Tätigkeitsbericht.

Was beim Einsatz einer Dashcams zu beachten ist

Weiter steht in dem Datenschutz-Tätigkeitsbericht: „Entsprechend ist mit einem angepassten technischen System, das eine automatische periodische Löschung beinhaltet, ein datenschutzkonformer Dashcam-Einsatz grundsätzlich möglich.“

Zudem wird betont: „Wesentlich ist dabei, dass die aufgezeichneten Daten stets unmittelbar überschrieben werden. Im Falle einer Kollision oder starken Verzögerung des Fahrzeugs kann durch Unfallsensoren aber eine anlassbezogene Sicherung des letzten Aufzeichnungsintervalls ausgelöst werden. Für die Dokumentation von Nötigungen oder ähnlichem, nicht unfallbezogenem Verhalten ist auch das manuelle Starten des Aufnahmevorgangs denkbar.“

Wer übrigens mit der Dashcam aufgenommene Videos, auf dem Menschen und Kfz-Kennzeichen von Fahrzeugen erkennbar sind, zum Beispiel im Internet veröffentlicht, ohne die Erlaubnis der betroffenen Beteiligten dafür zu haben, muss mit einem hohen Bußgeld rechnen.

Facebook