Ein Arbeitnehmer, der in seiner Mittagspause bei einem Spaziergang zu Schaden kommt, hat keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 9 U 208/17).
Ein Angestellter hatte seine Mittagspause dazu genutzt, das Firmengebäude seines Arbeitgebers zu verlassen, um sich bei einem Spaziergang zu entspannen. Dabei stolperte der Mann über eine Steinplatte. Bei dem dadurch ausgelösten Sturz zog er sich Verletzungen an seinen Handgelenken und Knien zu. Von der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft verlangte der Verletzte, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Hierbei diente ihm als Argument, dass der Spaziergang aufgrund seiner Arbeitsbelastung zur Entspannung erforderlich gewesen sei, um nach der Pause seine Arbeit fortsetzen zu können. Die Berufsgenossenschaft, ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, ging jedoch von einer nicht versicherten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit des Versicherten aus und lehnte dessen Antrag daher ab.
Eigenwirtschaftliche Verrichtung
Zu Recht, befanden sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Sozialgericht als auch das von dem Kläger in Berufung angerufene Landessozialgericht. Beide Gerichte wiesen die Klage des Arbeitnehmers als unbegründet zurück.
Nach Ansicht der Richter ist der Mann zum Zeitpunkt seines Unfalls einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung nachgegangen, die nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Denn Spazierengehen sei mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen vergleichbar – alles Tätigkeiten, die ebenfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünden.
Dem Argument des Klägers, dass der Ausgang erforderlich gewesen sei, um seine Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten, schlossen sich die Richter nicht an. Denn es bestehe prinzipiell keine arbeitsrechtliche Verpflichtung „zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen“. Das Hessische Landessozialgericht sah keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen.
Für eine Absicherung rund um die Uhr
Wie der Gerichtsfall zeigt, kann man sich nicht alleine auf die gesetzliche Unfallversicherung verlassen, dass man bei einem Unfall während der Arbeitszeit sowie auf dem Weg zur Arbeit oder wieder zurück nach Hause finanziell abgesichert ist.
Denn zum einen fallen viele Tätigkeiten, auch wenn sie während des Arbeitsweges oder im unmittelbaren Bereich der Berufsausübung erfolgen, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zum anderen passieren die meisten Unfälle in der Freizeit und gerade hier besteht normalerweise kein gesetzlicher Unfallschutz. Und selbst wenn Versicherungsschutz besteht, reichen die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung häufig nicht, um Zusatzkosten und/oder Einkommenslücken, die aufgrund der möglichen Unfallfolgen entstehen, ausreichend abzudecken.
Die private Versicherungswirtschaft bietet diesbezüglich zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden als auch unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutz abzusichern. Zu nennen sind hier unter anderem eine private Unfall-, aber auch eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung.