Die Betriebsfeier und der gesetzliche Unfallschutz

Zum Jahresende finden wieder vermehrt Firmenevents wie Weihnachts- oder Jahresabschlussfeiern statt. Die Arbeitnehmer stehen im Rahmen solcher betrieblichen Veranstaltungen allerdings nur unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das Event bestimmte Kriterien erfüllt. Zudem gibt es auch Unfälle, die nicht gesetzlich unfallversichert sind.

Üblicherweise sind Arbeitnehmer während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie auf dem direkten Weg von oder zur Arbeit bei einem Arbeits– oder Wegeunfall durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Allerdings nur, wenn die Tätigkeit, bei der ein Unfall passiert ist, nicht privat veranlasst war. Daher steht ein privater Einkauf während des Arbeitsweges oder das Mittagessen in der Kantine nicht unter dem gesetzlichen Unfallschutz.

Auch während einer Betriebsveranstaltung wie einer Firmenweihnachtsfeier oder einem Betriebsausflug sowie auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Veranstaltungsort gilt für die Arbeitnehmer der gesetzliche Unfallschutz. Doch auch hier gibt es Ausnahmen, denn die gesetzliche Unfallversicherung besteht im Rahmen eines solchen Events nur, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Firmenevent: Kriterien für den gesetzlichen Unfallschutz

Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) muss es sich bei der Veranstaltung um ein Event des Arbeitgebers handeln. Zudem muss die Unternehmensleitung oder ein von ihr Beauftragter daran teilnehmen. Des Weiteren muss die Veranstaltung von der Firma mit der Absicht durchgeführt werden, das Betriebsklima zu stärken und die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. Außerdem muss die Teilnahme der Veranstaltung für alle Firmenmitarbeiter offen sein.

Es spielt dagegen keine Rolle, wie viele Beschäftigte tatsächlich zum Event kommen und ob die Veranstaltung auf dem Firmengelände oder woanders, beispielsweise in einem Restaurant stattfindet.

Auch eine Gemeinschafts-Veranstaltung kleinerer Organisationseinheiten eines Betriebes, wie eine Abteilungsfeier, kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Nämlich dann, wenn das Event mit Einvernehmen der Firmenleitung erfolgt, der Leiter der Organisationseinheit, wie der Abteilungsleiter, daran teilnimmt, die Teilnahme allen Beschäftigten der Organisationseinheit offensteht und auch hier der Zusammenhalt gestärkt werden soll.

Nicht jede Feier im Betrieb ist gesetzlich unfallversichert

Eine Feier im Betrieb, selbst wenn nur Kollegen daran teilnehmen, gilt demnach nicht automatisch als gesetzlich unfallversichert: Veranstaltet beispielsweise ein Beschäftigter aufgrund einer Beförderung oder wegen seines Geburtstages eine Feier und lädt dazu Kollegen ein, handelt es sich nicht um eine von der Firma veranlasste Betriebsfeier, selbst wenn das Fest in Firmenräumen stattfindet. Es besteht hierfür also kein gesetzlicher Unfallschutz.

Grundsätzlich keinen gesetzlichen Unfallschutz gibt es, wenn ein Firmenmitarbeiter im Rahmen eines Firmenevents einen Unfall aufgrund eines übermäßigen Alkoholgenusses selbst verursacht. Auch wenn Mitarbeiter vom Veranstaltungsprogramm der Firma abweichen, um eigenen Aktivitäten nachzugehen, und dabei verunfallen, ist das nicht gesetzlich unfallversichert. Zwar ist es erlaubt, dass auch Familienangehörige der Beschäftigten, Firmenkunden und ehemalige Mitarbeiter zu einem Betriebsevent eingeladen werden; für sie gilt jedoch dabei kein gesetzlicher Unfallschutz.

Aber selbst wenn man Anspruch auf gesetzliche Unfallleistungen wie die Zahlung einer Unfallrente hat, reichen diese selbst mit anderen gesetzlichen Leistungen in der Regel nicht, um die unfallbedingten finanziellen Einbußen auszugleichen. Die private Versicherungswirtschaft bietet dazu zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden als auch einen unzureichenden gesetzlichen Unfallschutz abzudecken. Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder eine Berufsunfähigkeits-, aber auch eine Krankentagegeld-Versicherung.

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