Für Autofahrer kann schon ein Glas Glühwein zu viel sein

Jedes Jahr ereignen sich nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) hierzulande mehr als 35.000 polizeilich erfasste Verkehrsunfälle, die darauf zurückzuführen sind, dass mindestens ein Unfallbeteiligter alkoholisiert war. Dabei dürfte eigentlich jeder wissen, dass Alkohol das Unfallrisiko deutlich erhöht. Auch die gesetzlichen Vorgaben sind hier klar geregelt. Ab 0,5 Promille Blutalkohol-Konzentration darf man kein Kraftfahrzeug mehr fahren. Doch schon ein geringerer Wert kann erhebliche Strafen nach sich ziehen, wenn man Fahrauffälligkeiten zeigt oder einen Unfall verursacht. Für manche Kfz-Fahrer gilt sogar eine Null-Promille-Grenze. Selbst Radfahrer können den Kfz-Führerschein verlieren.

Schon bei einer Blutalkohol-Konzentration (BAK) von nur 0,1 Promille, das in der Regel bereits mit einem Glas Bier oder Glühwein überschritten wird, werden Entfernungen falsch eingeschätzt. Ab 0,3 Promille sinken die Sehleistung, die Reaktions-Geschwindigkeit sowie die Wahrnehmungs-, Konzentrations- und Urteilsfähigkeit, gleichzeitig nimmt die Risikobereitschaft zu. Zudem kann es zu Gleichgewichtsstörungen kommen. Das Unfallrisiko bei 0,5 Promille ist bereits doppelt so hoch, bei 0,8 Promille fünfmal und bei 1,0 BAK sogar siebenmal so hoch wie im nüchternen Zustand.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) wurden letztes Jahr rund fast 35.700 Verkehrsunfälle polizeilich erfasst, bei denen mindestens ein Beteiligter alkoholisiert war. Insgesamt wurden davon bei über 13.900 Alkoholunfällen knapp 17.200 Personen verletzt und 244 Menschen getötet. Auch die Anzahl der Verkehrsunfälle infolge Alkohol und die Anzahl der dabei Verletzten war im Vergleich zu den vorherigen vier Jahren noch nie so hoch wie in 2018.

Für manche gilt eine Null-Promille-Grenze

Dabei ist die Rechtslage klar. Grundsätzlich gilt, wer zwischen 0,5 Promille und unter 1,1 Promille Blutalkohol-Konzentration (BAK) aufweist und dennoch ein Kfz steuert, zahlt, wenn er erwischt wird, mindestens 500 Euro, bekommt zwei Punkte im FAER und ein Fahrverbot von mindestens einem Monat. Dies gilt unabhängig davon, ob der alkoholisierte Fahrer Fahrunsicherheiten zeigt oder nicht.

Für Fahranfänger in der Probezeit oder bis zum 21. Lebensjahr gilt eine Null-Promille-Grenze. Wer dies nicht beachtet, riskiert ein Bußgeld von 250 Euro und einen Punkt im Fahreignungsregister (FAER). Zudem kann sich die Probezeit um weitere zwei Jahre verlängern und ein kostenpflichtiges Aufbauseminar vorgeschrieben werden.

Strafen bereits ab 0,3 Promille Blutalkohol-Konzentration

Allerdings drohen schon ab einer BAK von 0,3 Promille dem Kfz-Fahrer – egal ob Fahranfänger oder langjähriger Kfz-Fahrer – strafrechtliche Konsequenzen, wenn er Fahrauffälligkeiten zeigt oder es aufgrund des Alkoholeinflusses zu einem Unfall gekommen ist. Mögliche Strafen sind bis zu drei Punkte im Flensburger Fahreignungsregister (FAER), eine hohe Geldstrafe, der Entzug der Fahrerlaubnis bis hin zu einer Gefängnisstrafe.

Hat man mehr als 1,1 Promille BAK, macht man sich als Kfz-Fahrer grundsätzlich strafbar, egal ob Fahrunsicherheiten aufgetreten sind oder nicht. Hierfür sieht der Gesetzgeber mindestens drei Punkte im FAER, den Entzug des Führerscheins für bis zu fünf Jahre oder sogar dauerhaft sowie eine Geld- und unter Umständen sogar eine Haftstrafe vor. Hatte der betrunkene Kfz-Fahrer eine BAK ab 1,6 Promille BAK, muss er eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bestehen, um überhaupt irgendwann wieder die Fahrerlaubnis zurückbekommen zu können.

Lieber nicht betrunken Rad fahren

Auch wer mit dem Rad fährt, obwohl er Alkohol getrunken hat, kann mit Punkten im FAER und dem Entzug des Kfz-Führerscheins bestraft werden, wenn er ab 0,3 Promille BAK aufweist und Fahrunsicherheiten zeigt oder einen Unfall verursacht hat.

Ab einer BAK von 1,6 Promille droht auch einem Radfahrer eine MPU. Sollte er diese nicht bestehen, kann auch der Autoführerschein dauerhaft entzogen werden.

Sonstige teure Folgen

Und es gibt noch einen weiteren Grund, nicht alkoholisiert mit einem Auto zu fahren. Denn wer unter Alkoholeinfluss sein Auto bei einem Unfall beschädigt, muss damit rechnen, dass seine Voll- und Teilkaskoversicherung die Entschädigungsleistung wegen „grober Fahrlässigkeit“ kürzt. Auch die Kfz-Haftpflichtversicherung, die nach einem Unfall den mit dem Kfz angerichteten Schaden bei anderen wie einem Unfallgegner bezahlt, kann bis zu 5.000 Euro vom Fahrer zurückfordern (Regress), wenn dieser unter Alkoholeinfluss stand.

Umfassende Informationen zur Wirkung und den Risiken von Alkohol enthält das Webportal www.kenn-dein-limit.info der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Unter anderem sind hier ein Online-Promillerechner, ein Alkoholselbsttest sowie erklärende Videos abrufbar.

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