Ein Fahrzeugführer, der während der Fahrt Papierblätter beiseiteräumt und dabei ein Mobiltelefon in der Hand hält, kann nur dann wegen einer unerlaubten Nutzung des Handys zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihm diese nachgewiesen wird. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem erst kürzlich veröffentlichten unanfechtbaren Beschluss entschieden (Az.: 4 RBs 392/18).
Ein Autofahrer war während einer Geschwindigkeits-Kontrolle dabei ertappt worden, als er auf dem Armaturenbrett seines Fahrzeugs liegende Papierblätter wegräumen wollte und dabei ein Mobiltelefon in seiner Hand hielt. Vom Amtsgericht Coesfeld wurde er daraufhin wegen verbotswidriger Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt dazu verurteilt, eine Geldbuße von 125 Euro zu zahlen. Es erfolgte außerdem ein Eintrag in das Flensburger Fahreignungsregister (FAER).
Seine daraufhin beim Hammer Oberlandesgericht eingereichte Rechtsbeschwerde begründete der Beschuldigte damit, dass er das Mobiltelefon zwar in der Hand gehalten, es aber nicht benutzt habe. Er sei daher zu Unrecht bestraft worden. Mit seiner Beschwerde erzielte er einen vorläufigen Erfolg.
Beschwerdegericht: Halten ist nicht benutzen
Nach Überzeugung des Beschwerdegerichts stellt allein das Halten eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt keinen Verstoß gegen das Benutzungsverbot gemäß Paragraf 23 Absatz 1a StVO (Straßenverkehrs-Ordnung). Denn der Wortlaut dieser Vorschrift setze ausdrücklich ein „Benutzen“ voraus. Das Halten eines Geräts sei jedoch nicht mit einem Benutzen gleichzusetzen.
Das Oberlandesgericht hob daher das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Sache an dieses zur erneuten Verhandlung zurück. Das Amtsgericht hat nun Feststellungen zu einer etwaigen Benutzung des Handys zu treffen. Sollte dies dem Fahrzeugführer nicht nachgewiesen werden können, ist er freizusprechen.
Auf das Display schauen ist jedoch nicht erlaubt
Der Beschluss bestätigt die Meinung anderer Oberlandesgerichte. Dies gilt etwa für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom Februar 2019. In diesem Fall meinten die Richter, dass auch nach der Neufassung der Straßenverkehrsordnung zur Nutzung von Mobiltelefonen durch Fahrzeugführer nur dann ein Verstoß vorliegt, wenn über die Aufnahme oder das Halten eines Geräts hinaus eine Bedienfunktion zur Verwendung kommt.
Wer beispielsweise erwischt wird, wie er während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand hält und mehrere Sekunden lang auf das Display schaut, muss mit einer Strafe rechnen, wie ein vor rund zwei Jahren getroffenes Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 2 Ss OWi 201/18) zeigt. Die Strafe für das Benutzen eines Smartphones oder eines anderen elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, liegt aktuell noch bei mindestens 100 Euro Geldbuße und einem Punkt im FEAR.