Das ist nach einem Reifenwechsel zu beachten

Nach einem Reifenwechsel muss sich ein Fahrzeughalter nach etwa 50 Kilometer Fahrtstrecke noch einmal vergewissern, dass die Schrauben an den gewechselten Rädern auch ordnungsgemäß angezogen sind. Das hat das Landgericht München II mit Urteil entschieden (Az.: 10 O 3894/17).

Ein Pkw-Halter hatte im Frühjahr eine Werkstatt damit beauftragt, die Winterreifen seines Pkws gegen Sommerreifen auszutauschen. Nachdem er etwa 100 Kilometer mit den getauschten Reifen gefahren war, löste sich drei Tage später bei einer Fahrt auf der Autobahn das hintere linke Rad. Für den dabei an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden machte er die Werkstatt verantwortlich. Es sei offenkundig, dass es zu dem Zwischenfall nur deswegen gekommen sei, weil die Radmuttern nicht ordnungsgemäß festgezogen worden seien.

Dem hielt die Firma entgegen, dass der Mann bei dem Reifenwechsel sowohl auf der Rechnung als auch mündlich auf eine notwendige Kontrolle hingewiesen worden sei. Nach einer Fahrstrecke von 50 Kilometern hätte nämlich geprüft werden müssen, ob die Muttern nachzuziehen seien. Dem sei der Fahrer nicht nachgekommen. Er habe sich den Schaden daher selbst zuzuschreiben. Dieser Argumentation schloss sich das Münchener Landgericht nur bedingt an. Es gab der Klage des Fahrzeughalters jedoch überwiegend statt.

Kein Nachjustieren bei ordnungsgemäßer Arbeit

Die Richter zeigten sich nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass im Rahmen des Reifenwechsels zumindest die Radmuttern des hinteren linken Reifens offenkundig nicht ausreichend festgezogen worden waren. Das sei durch einen Sachverständigen bestätigt worden.

Dieser hatte ausgeführt, dass sich bei einem Pkw mit Hinterradantrieb wie dem des Klägers bei nicht ordnungsgemäß angezogenen Schrauben bevorzugt das linke Hinterrad ablöst. Das sei darauf zurückzuführen, dass sowohl beim Anfahren als auch beim Beschleunigen auf die Schrauben hinten links immer ein geringes Lösemoment wirksam werde.

Wären die Schrauben ordnungsgemäß festgezogen gewesen, so wäre aus technischer Sicht hingegen kein Nachjustieren nach 50 Kilometern erforderlich gewesen.

Mitverschulden

Die Werkstatt bestritt zwar, einen Fehler gemacht zu haben. Daran hatte das Gericht nach den Ausführungen des Sachverständigen jedoch erhebliche Zweifel. Sie hielten daher ganz überwiegend das Unternehmen für den Vorfall verantwortlich.

Den Mann treffe allerdings ein Mitverschulden. Denn er habe den mehrfachen Hinweis, die Muttern nach 50 Kilometern nachziehen zu lassen, ignoriert.

Wäre er der Aufforderung gefolgt, so wäre es nach Überzeugung der Richter nicht zu der Beschädigung seines Autos gekommen. Das Mitverschulden des Fahrers bewertete das Gericht mit 30 Prozent.

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