Sturz von der Bierbank: Wer für Verletzungen haftet

Ein Mann hatte sich verletzt, weil die Bank, auf der er gesessen hatte, umgekippt war. Ob der Wirt seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hat, entschied das Münchener Amtsgericht.

Sturz von der Bierbank: Wer für Verletzungen haftet

26.9.2022 (verpd) Ein Wirt kann nur unter bestimmten Bedingungen für die Folgen eines Sturzes von einer umkippenden Bierbank zur Verantwortung gezogen werden. Dies trifft dann zu, wenn ihm der betroffene Gast nachweist, dass die Bank nicht ordnungsgemäß aufgestellt wurde. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (159 C 18386/21).

Ein Mann hatte im Sommer 2021 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter einen Biergarten in München aufgesucht. Dabei saß er neben dem Mädchen auf einer Bierbank.

Als die Tochter aufstand, fiel die Bank plötzlich nach hinten um. Dabei stürzte der Mann gegen einen Baum und zog sich Prellungen und Abschürfungen zu.

Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?

Der Verletzte warf dem Betreiber der Gaststätte vor, dass es zu dem Unfall nur gekommen sei, weil dieser seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe. Denn die Bank sei umgekippt, weil diese zum Teil auf Dielen und zum Teil auf Schotter gestanden habe.

Dem hielt der Wirt entgegen, dass die Bierbänke regelmäßig von seinem Personal in Augenschein genommen und nötigenfalls wieder ordnungsgemäß hingestellt würden.

Das wurde auch von dem zum Zeitpunkt des Unfalls verantwortlichen Schichtleiter des Gastronomiebetriebes bestätigt. Der hatte unter anderem ausgesagt, dass die Bierbänke und Biertische bei Schichtbeginn geordnet hingestellt würden. Zu diesem Zeitpunkt habe die umgekippte Bank auf jeden Fall vollständig auf den Dielen gestanden.

Sache der Gäste

Die als Zeugin vernommene Tochter des Klägers konnte hingegen nicht angeben, wie die Bank gestanden hatte, als sie und ihr Vater sich etwa eine Stunde nach Öffnung des Lokals auf sie gesetzt hatten.

Das Gericht hielt daher eine Verkehrssicherungs-Pflichtverletzung des Betreibers für nicht erwiesen. Es wies die Klage des Besuchers als unbegründet zurück. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Möbel vor dem Unfall von anderen Gästen verschoben wurden.

Dafür sei der Wirt jedoch nicht verantwortlich. Es sei vielmehr Sache der Gäste, die Sitzgelegenheiten vor der Nutzung ausreichend in Augenschein zu nehmen und sie im Zweifelsfalle ordnungsgemäß zu platzieren.

Private Absicherung ist unverzichtbar

Der Gerichtsfall belegt, dass nicht immer ein anderer für einen erlittenen Unfallschaden haftet. Damit zumindest eine finanzielle Absicherung für mögliche Unfallfolgen wie eine dauerhafte Gesundheitsschädigung besteht, ist es für jeden sinnvoll, sich privat zu versichern.

Die Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen wie eine private Unfall-, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung an. Die Sozialversicherungen wie die gesetzliche Kranken-Unfall- und Rentenversicherung bieten nämlich nur einen Grundschutz, sofern eine Leistungspflicht für den Vorfall besteht.

Sie sichern beispielsweise nach Eintreten einer unfallbedingten Invalidität die finanziellen Folgen wie eine dauerhafte Einkommensreduzierung oder die Kosten für einen behindertengerechten Umbau, wenn überhaupt, nur teilweise ab. Handelt es sich beispielsweise um einen Freizeitunfall, muss die gesetzliche Unfallversicherung in der Regel gar nicht leisten.

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