Wer schneller als 160 fährt, muss für unverschuldeten Unfall mit haften

Ein Autofahrer kollidierte auf einer Autobahn mit einer Fahrerin , die vor ihm auf die Überholspur gewechselt war. Obwohl der Mann den Unfall nicht verhindern konnte, musste er sich an dem Schaden der Frau beteiligen, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.

Wer schneller als 160 fährt, muss für unverschuldeten Unfall mit haften

6.2.2023 (verpd) Wer auf der Autobahn das Richttempo 130 um mehr als 30 Kilometer pro Stunde überschreitet, kann bei einem Unfall zu einer Mithaftung von 25 Prozent herangezogen werden. So entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Urteil vom 15. November 2022 (7 U 41/22).

Die Klägerin war Mitte Februar 2020 mit ihrem Pkw mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 bis 140 Kilometer pro Stunde auf der rechten Fahrspur einer Autobahn unterwegs, als sie wegen langsamer fahrender Fahrzeuge auf die Überholspur wechseln wollte. Dabei kollidierte sie mit dem Fahrzeug des Beklagten, das sich von hinten mit gut 200 km/h näherte.

Teilerfolg vor Gericht

Die Frau behauptete, sich mit ihren Pkw vor dem Unfall schon circa zehn Sekunden auf der Überholspur befunden zu haben. Ihr Unfallgegner trug hingegen vor, dass sie erst unmittelbar vor dem Zusammenprall die Fahrspur gewechselt habe. Er habe den Unfall daher trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung nicht mehr verhindern können.

Weil beide Seiten auf ihrer Darstellung beharrten und die Klägerin der Meinung war, dass es zu dem Unfall ausschließlich wegen der hohen Geschwindigkeit des generischen Fahrzeugs gekommen war, landete der Fall vor Gericht. Dort errang die Autofahrerin einen Teilerfolg.

Gute Sichtverhältnisse im Bereich der Unfallstelle

Zunächst vernahmen die Richter des Oberlandesgerichts Zeugen und holten ein Sachverständigen-Gutachten. Anschließend zeigten sie sich überzeugt, dass die Darstellung der Klägerin, sie habe sich mit ihrem Fahrzeug bereits zehn Sekunden auf der Überholspur befunden, bevor es zu der Kollision kam, nicht stimmen konnte.

Im Bereich der Unfallstelle hätten gute Sichtverhältnisse geherrscht. Nach hinten sei die Fahrbahn für mindestens einen Kilometer einsehbar gewesen. Außerdem habe die Sonne geschienen.

Wenn die Fahrzeugführerin aber wirklich schon vor dem Unfall zehn Sekunden auf der linken Fahrspur gefahren wäre, hätte sie den sich von hinten unstreitig mit hoher Geschwindigkeit und einem Fahrzeug größerer Bauart auf gerader Strecke herannahenden Beklagten schon geraume Zeit vor dem Unfall bemerken müssen.

Auch die Darstellung der Frau, dass sie das generische Fahrzeug erst unmittelbar vor der Kollision im linken Außenspiegel bemerkt habe, spreche angesichts dieser Tatsachen gegen ihre Behauptung, den Wechsel auf die linke Fahrspur längst abgeschlossen zu haben. Die Richter gingen daher von einem Verstoß der Klägerin gegen § 7 Absatz 5 Satz 1 StVO aus, indem sie in verkehrsgefährdender Weise die Fahrspur gewechselt habe.

Deutlich erhöhte Betriebsgefahr

Unter Abwägung der Verursachungsbeiträge treffe den Beklagten jedoch eine Mithaftung in Höhe von 25 Prozent. Denn wegen der deutlichen Überschreitung der auf Autobahnen geltenden Richtgeschwindigkeit von 130 km/h sei die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs deutlich erhöht gewesen.

Das wirke sich in haftungsrelevanter Weise aus. Der Unfallgegner habe nämlich davon ausgehen müssen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer nicht auf seine Fahrweise einstellen konnten und insbesondere die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs unterschätzten.

Von keiner Mithaftung aus der Betriebsgefahr hätte nach Ansicht des Gerichts allenfalls dann ausgegangen werden können, wenn der Beklagte die Richtgeschwindigkeit um weniger als 30 km/h überschritten hätte. Die Richter ließen keine Revision gegen ihre Entscheidung zu.

Beide verlieren den Schadenfreiheitsrabatt

Wenn wie in diesem Fall beide Unfallbeteiligte teilweise für einen Schaden haften, müssen deren Kfz-Haftpflichtversicherer leisten. Dem entsprechend verlieren beide Autofahrer jeweils einen Teil ihres Schadenfreiheitsrabattes.

Dass jeder Versicherer nur einen Teil der Kosten zu tragen hat, wirkt sich bei den Versicherten nicht aus. Die Höhe der Rückstufung ist unabhängig davon, ob das eigenen Verschulden an dem Unfall 100 Prozent oder geringer ist.

Der Fall zeigt auch: Durch die sogenannte Betriebsgefahr des Autos bleibt man unter Umständen auf einem Teil seines Schadens sitzen, auch wann man selbst keinen Fahrfehler begangen hat. In diesem Falle hilft eine eigene Vollkaskoversicherung.

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