Ob ein Mieter, der beim Auszug ein paar Schrammen im Edelstahl-verkleideten Aufzug des Mietshauses hinterlässt, dafür mehreren Tausend Euro Schadensersatz zahlen muss, hatte ein Gericht zu klären.
Wenn ein Mieter versehentlich den Aufzug zerkratzt
19.6.2023 (verpd) Ein Bewohner, der im Rahmen eines Umzugs Kratzer im Aufzug des Mietobjekts verursacht, ist auch dann zum vollständigen Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn dieser nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden kann. Das hat das Landgericht Koblenz mit einem aktuellen Urteil (4 O 98/21) entschieden.
Ein Wohnungsmieter hatte bei seinem Auszug den Fahrstuhl des Hauses genutzt. Dabei verursachte er beim Einstellen von Möbeln sowohl an der Rückwand als auch an der linken Seitenwand des mit Edelstahl verkleideten Aufzugs jeweils einen Kratzer.
Sind 14.000 Euro für die Schadenbeseitigung unverhältnismäßig?
Die Kosten der Beseitigung des Schadens veranschlagte der Vermieter nach Einholung eines Kostenvoranschlags mit rund 14.000 Euro. Denn aus technischen Gründen sei ein vollständiger Austausch der beiden Wände nötig.
Das hielt der Privathaftpflicht-Versicherer des Mieters für unverhältnismäßig. Er gestand dem Vermieter lediglich eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro zu. Zu Unrecht, urteilte das Koblenzer Landgericht. Es gab der Schadenersatzklage des Vermieters in vollem Umfang statt.
Kompletter Ersatz ist die einzige Lösung
Das Gericht zeigte sich nach der Befragung eines Sachverständigen davon überzeugt, dass die Reparatur nur durch den Austausch der beschädigten Edelstahlverkleidung durch gleichwertige Originalteile möglich sei. Eine Alternative, wie etwa eine zusätzliche Verkleidung zum Kaschieren der Kratzer anzubringen, sei aus statischen Gründen ausgeschlossen.
Die optische Beeinträchtigung sei nach den Ausführungen des Gutachters deutlich zu erkennen. Die Kosten für den Austausch der beiden Wände seien daher erforderlich und somit verhältnismäßig. Denn grundsätzlich habe ein Geschädigter einen Anspruch auf Naturalrestitution, das heißt auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beziehungsweise auf den erforderlichen Geldbetrag.
Vermieter muss keinen Abzug „Neu für Alt“ hinnehmen
Der Vermieter müsse auch keinen Abzug „Neu für Alt“ hinnehmen. Mit der Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen gehe nämlich weder eine Verbesserung des Aufzugs noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer einher.
„Ein Aufzug ist stetig im Hinblick auf die Betriebssicherheit zu überprüfen und muss ständig dem jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. Dies führt dazu, dass zugelassene Aufzüge regelmäßig erneuert und modernisiert werden müssen“, so das Gericht.
Kostenschutz, wenn einem als Mieter ein Malheur passiert
Das Urteil belegt, wie wichtig eine Privathaftpflicht-Versicherung auch als Mieter ist. Eine solche Police übernimmt bei fahrlässig oder auch grob fahrlässig verursachten Schäden die Schadenforderungen, die gegen den Versicherten gestellt werden, wehrt aber auch überhöhte oder ungerechte Forderungen ab.
Auch sogenannte Mietsachschäden, wie beispielsweise Schäden, die der Mieter, aber auch sein Ehepartner oder seine in der Privathaftpflicht-Police mitversicherten Kinder an der gemieteten Wohnung oder am gemieteten Haus versehentlich anrichten, sind abgedeckt.
Prinzipiell ist es ratsam, dass nicht nur für Sach- und Vermögensschäden, sondern auch für Mietsachschäden beziehungsweise Schäden an gemieteten Räumen oder Immobilien eine möglichst hohe Versicherungssumme in der Privathaftpflicht-Police vereinbart ist. Ab fünf, zehn oder mehr Millionen Euro sollten es sein, damit selbst ein Wohnungs- oder Hausbrand, der durch ein fahrlässiges Verhalten des Versicherten an einem Haus entstehen kann, ausreichend abgesichert ist.