Wenn der Weihnachtsmann ein Tollpatsch ist

In Kürze werden sie wieder überall zu sehen sein: in Kaufhäusern, bei Firmenfeiern oder auch in Privathaushalten: Beauftragte Nikoläuse und Weihnachtsengel, die Alt und Jung erfreuen sollen. Doch wer haftet, wenn der Himmelsbote stolpert oder aus sonstigen Gründen einen Schaden anrichtet?

Wenn der Weihnachtsmann ein Tollpatsch ist

13.11.2023 (verpd) Auch in diesem Jahr werden wieder zahlreiche Firmen und Privatpersonen Weihnachtsmänner oder -engel für Feiern oder zu Werbezwecken beauftragen. Passiert während des Auftrages jedoch ein Malheur, durch das ein anderer zu Schaden kommt, muss je nach Umstand entweder der Auftraggeber oder auch der Beauftragte dafür aufkommen. Es ist aber auch möglich, dass der Geschädigte leer ausgeht, da ihm rein rechtlich kein Schadenersatz von einem anderen zusteht.

Stürzt ein Weihnachtsmann oder Engel, während seines Auftritts oder richtet aufgrund eines anderen Missgeschicks einen Schaden bei einem anderen an, kann je nach Umstand der Himmelsbote, der Auftraggeber oder auch keiner der beiden für den angerichteten Schaden haftbar gemacht werden.

Wer für den Schaden letztendlich aufkommen muss, oder ob überhaupt jemand dafür haftet, hängt unter anderem davon ab, von wem der Himmelsbote beauftragt wurde, ob er dafür bezahlt wird und inwieweit der Schaden fahrlässig, grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursacht wurde. Ein passender Versicherungsschutz sorgt dafür, dass dieses Haftungsrisiko für keinen Beteiligten zum finanziellen Problem wird.

(K)ein Schadenersatz bei privaten Gefälligkeiten

Personen, die aus Gefälligkeit, also unentgeltlich, als Weihnachtsmann oder Engel bei Nachbarn, Freunden oder einer sonstigen privaten Feier auftreten und dabei fahrlässig einen Schaden anrichten, müssen laut Gesetz nicht für den Schaden aufkommen. Auch der Auftraggeber haftet in dem Fall nicht. Der Geschädigte hätte somit keinen Anspruch auf einen Schadenersatz.

Diverse Gerichtsurteile belegen, dass nur derjenige, der einen anderen im Rahmen einer unentgeltlichen Gefälligkeit schädigt, haften muss, wenn er den Schaden grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht hat. Grob fahrlässig wäre es beispielsweise, wenn der Himmelsbote während der Durchführung seines Auftrittes betrunken ist, deswegen stürzt und dabei eine andere Person verletzt.

Moralische Verpflichtung zum Schadensersatz

Viele, die jedoch einen anderen schädigen, auch wenn der Schaden nur fahrlässig und nicht grob fahrlässig verursacht wurde, sehen sich moralischen verpflichtet, den angerichteten Schaden zu ersetzen. Wer bei anderen unentgeltlich den Himmelsboten spielt, sollte daher prüfen, inwieweit er eine Privathaftpflicht-Versicherung hat, in der auch diese sogenannten Gefälligkeitsschäden mitversichert sind.

Nicht in allen Privathaftpflicht-Policen sind Schäden, die der Versicherte im Rahmen einer Gefälligkeit anrichtet, nämlich automatisch versichert. Dieser Versicherungsschutz kann aber in vielen Verträgen gegen Aufpreis eingeschlossen werden.

Besteht eine solche Police mit einem entsprechenden Versicherungsschutz, erhält der Geschädigte einen Schadenersatz, egal ob der Schaden fahrlässig oder auch grob fahrlässig verursacht wurde. Vorsätzlich verursachte Schäden werden jedoch nicht übernommen. Die hat der Schädiger dann aus der eigenen Tasche zu zahlen.

Beauftragte Engel auf der Firmenfeier

Beauftragt ein Unternehmer eine Person, bei der Weihnachtsfeier oder im Ladengeschäft als Nikolaus oder Engel aufzutreten, sollte er darauf achten, dass er Beauftragte für die gewünschte Tätigkeit auch geeignet ist. Anderenfalls kann der Auftraggeber wie auch der Schadenverursacher für einen Schaden, den der Beauftragte während seines Auftrittes anrichtet, haftbar gemacht werden.

Um dieses Haftungsrisiko zu umgehen, buchen viele Firmen Himmelsboten bei einem professionellen Vermittler wie der Arbeitsagentur oder bei privaten Vermittleragenturen. Zwar haben viele dieser Agenturen Auswahlstandards, um geeignete Personen für derartige Auftritte zu finden. Allerdings schließen einige in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Haftung für mögliche Schäden, die eine beauftragte Person bei der Ausführung ihres Auftrages anrichtet, aus.

Kann der Vermittleragentur bei der Auswahl der jeweiligen Person kein grober Fehler nachgewiesen werden, sind solche sogenannten Freizeichnungsklauseln in der Regel rechtswirksam. Wichtig für den Auftraggeber und den Beauftragten: In diesem Fall haftet weder die Agentur noch der Auftraggeber für einen Schaden, den der beauftragte Himmelsbote anrichtet, sondern nur der Schadenverursacher, also der Beauftragte selbst.

Absicherung für Schädiger und Geschädigte

Aber auch Personen, die sich beispielsweise als Himmelsboten gegen Entgelt vermitteln lassen, können dieses Haftungs- und damit Kostenrisiko über eine (bestehende) Privathaftpflicht-Versicherung absichern.

In den meisten Privathaftpflicht-Policen lassen sich nämlich nicht nur Gefälligkeitsschäden, sondern auch Schäden, die man im Rahmen einer gelegentlichen Dienstleistung gegen Entgelt versehentlich anrichtet, optional gegen Aufpreis mitversichern.

Damit ein Geschädigter nicht leer ausgeht

Es gibt zudem Versicherungslösungen, die dem Geschädigten den Schaden ersetzen, auch wenn der Schadenverursacher keine Privathaftpflicht-Versicherung hat und auch sonst finanziell nicht in der Lage ist, für den angerichteten Schaden aufzukommen, obwohl er rechtlich dazu verpflichtet wäre.

Hat der Geschädigte nämlich eine Privathaftpflicht-Police, in der auch eine sogenannte Forderungsausfall-Deckung inkludiert ist, erhält er von seiner eigenen Versicherung einen selbst erlittenen Schaden ersetzt.

Voraussetzung ist, dass derjenige, der für den Schaden eigentlich haften müsste, keine entsprechende Absicherung und auch kein Einkommen oder kein Vermögen hat, mit dem er den Schaden begleichen könnte. In vielen Privathaftpflicht-Versicherungsverträgen lässt sich diese Forderungsausfall-Deckung optional mitversichern.

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