Für eine schnelle Schadenregulierung durch den Versicherer

Wer einen versicherten Schaden hat, wünscht sich eine zügige und reibungslose Regulierung durch den zuständigen Versicherer. Der Versicherungskunde selbst kann dazu einiges tun, um dies zu ermöglichen.

Für eine schnelle Schadenregulierung durch den Versicherer

19.2.2024 (verpd) Mit der passenden Versicherung lassen sich zahlreiche Sachschäden absichern. Tritt ein versicherter Schaden ein, ist zwar in erster Linie der Versicherer für die Schadenregulierung verantwortlich. Doch auch der Versicherungskunde kann selbst dazu beitragen, dass die Schadenabwicklung problemlos und ohne große Verzögerungen möglich ist. Das fängt bereits damit an, dass er einen Schaden fristgerecht meldet.

Bei Eintritt eines Schadens, der durch eine bestehende Versicherungspolice abgedeckt ist, hat man als Versicherungskunde (Versicherungsnehmer) das Recht, dass der Versicherer eine Schadenregulierung vornimmt und die vertraglich vereinbarte Leistung erbringt.

Doch auch der Versicherungsnehmer muss im Versicherungsfall bestimmte Pflichten, sogenannte Obliegenheiten, einhalten. Diese sind in den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen der jeweiligen Versicherungspolice sowie in den §§ 30 und 31 VVG (Versicherungs-Vertragsgesetz) geregelt. Zu diesen Pflichten gehören unter anderem die fristgerechte Schadenmeldung beim Versicherer, die Schadenminderungs-Pflicht sowie die Aufklärungspflicht.

Wer eine solche Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, muss damit rechnen, dass der Versicherer die Versicherungsleistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzt. Eine vorsätzliche Verletzung dieser Obliegenheiten kann sogar zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

Pflicht zur Schadenminderung

Eine Schadenminderungs-Pflicht besteht zum Beispiel im Rahmen einer Wohngebäude-, Hausrat- und auch einer Kfz-Kaskoversicherung. Der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte Person ist diesbezüglich im Schadenfall verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen – ohne sich selbst oder andere zu gefährden –, um das Schadenmaß so gering wie möglich zu halten.

Zumutbar kann es zum Beispiel sein, eine Plane an ein Fenster, das infolge eines Sturms zerbrochen ist, anzubringen, um das Eindringen von Regen in die Wohnung zu verhindern. Auch das Abdrehen des Hauptwasserhahns, wenn eine Wasserzuleitung gebrochen ist, und das Beseitigen des bereits ausgetretenen Wassers, ist in der Regel zumutbar.

Doch nicht nur der Versicherte, auch der Geschädigte unterliegt einer Schadenminderungs-Pflicht. Wurde beispielsweise beim Unfallgegner ein Kotflügel am Auto zerkratzt und lässt sich der Schaden durch das Lackieren der Schadensstelle beheben, wäre es unverhältnismäßig, wenn der Geschädigte den Kotflügel komplett austauschen lässt.

Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung muss in dem Fall nur für die Kosten aufkommen, die entstanden wären, um den beschädigten Kotflügel auszubessern und zu lackieren.

Meldefrist einhalten und eventuell Polizei verständigen

Ein Versicherungsnehmer muss zudem, nachdem er weiß, dass ein Versicherungsschaden eingetreten ist, diesen bei vielen Versicherungsarten unverzüglich, also umgehend beziehungsweise ohne schuldhafte Verzögerung dem Versicherer melden. In den Versicherungsbedingungen, die der Police zugrunde liegen, können auch ganz konkrete Meldefristen genannt sein. So ist in der Kfz-Kaskoversicherung ein Schaden meist innerhalb einer Woche nach dem Schadenereignis zu melden.

Für eine zügige Schadenregulierung ist es hilfreich, einen Schaden dem Versicherer so früh wie möglich schriftlich, beispielsweise per E-Mail mitzuteilen und dabei im Detail den Schadenhergang und den Schadenumfang zu beschreiben sowie eventuell mit Bildern zu belegen. Bei einigen Versicherern können Schäden auch online oder per App gemeldet werden.

Neben der fristgerechten Schadenmeldung an den Versicherer ist in vielen Policen zudem festgelegt, dass Schäden, die durch eine strafbare Handlung Dritter wie zum Beispiel durch einen Einbruch-Diebstahl verursacht wurden, unverzüglich bei der Polizei angezeigt werden müssen.

Das gleiche gilt im Rahmen einer Teil- oder Vollkaskoversicherung für Diebstahl-, Brand- oder (Wild-)Tierschäden, die eine bestimmte, in den Versicherungs-Bedingungen genannte Schadenhöhe – oft 1.000 Euro – überschreiten. Sie sind ebenfalls unverzüglich der Polizei zu melden. Zudem müssen Diebstahlschäden dem Kaskoversicherer in der Regel schriftlich – also nicht nur telefonisch – gemeldet werden.

Hat man einen anderen geschädigt

Wer einen anderen geschädigt hat und diesen Schaden über eine bestehende Privathaftpflicht-Police oder bei einem Verkehrsunfall über die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren lassen will, muss den Vorfall in der Regel binnen einer Woche beim entsprechenden Versicherer melden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte bereits Schadenersatzansprüche an einen gestellt hat oder nicht.

Ermitteln die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde gegen einen im Zusammenhang mit dem Unfall- oder Haftpflichtschaden, muss der Betreffende dies dem Kfz- oder Privathaftpflicht-Versicherer unverzüglich mitteilen. Dies gilt selbst dann, wenn der Schaden schon dem Versicherer gemeldet wurde.

Wurde bei einem Schaden, der über die Privathaftpflicht-Versicherung reguliert werden soll, gegen die versicherte Person im Zusammenhang mit der Schädigung Dritter ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, ist dies dem Versicherer unverzüglich zu melden.

Zudem muss der Betroffene in einem solchen Fall gegen den Mahnbescheid oder die Verfügung einer Verwaltungsbehörde auf Schadenersatz, Widerspruch oder einen entsprechenden sonstigen Rechtsbehelf einlegen.

Aufklärungspflicht

Des Weiteren ist der Versicherungsnehmer bei allen Versicherungsarten verpflichtet, die Fragen des Versicherers, die zur Ermittlung des Schadenhergangs und -umfangs dienen, vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Belege wie Kaufquittungen von beschädigten Gegenständen oder eine Liste von gestohlenen Sachen, die der Versicherer anfordert, um die Schadenhöhe festzustellen, sind vom Versicherungsnehmer, soweit ihm das zuzumuten ist, vorzulegen.

Nach einem Sach- oder Haftpflichtschaden sollte der Schaden, soweit dies möglich ist und zum Beispiel der Schadenminderungs-Pflicht nicht entgegensteht, unverändert bleiben, damit der Versicherer den Schadenumfang und die Ursache untersuchen kann. Ist dies nicht möglich, können Bilder und/oder Beschreibungen vom Schadenort und dem eingetretenen Schaden für die Schadenregulierung hilfreich sein.

Für Schäden, die über eine Kfz-, Privat- oder sonstige Haftpflichtversicherung reguliert werden sollen, gilt eine besondere Regelung: Wer einen anderen schädigt, darf zwar den Unfallhergang zum Beispiel in einem Unfallprotokoll wahrheitsgetreu schildern, aber kein Schuldanerkenntnis abgeben oder unterschreiben, ohne dass der Haftpflichtversicherer dem zustimmt. Anderenfalls wäre die Abwehr von unberechtigten Forderungen, die ein Haftpflichtversicherer ebenfalls übernimmt, erschwert.

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