Ein Notfall in den Bergen kann zum finanziellen Risiko werden. Denn nicht immer werden die Bergrettungskosten, die mehrere Tausend Euro betragen können, von der Krankenkasse oder anderen Institutionen bezahlt, sondern der Gerettete muss sie selbst tragen.
Kostenschutz bei einem Unfall in den Bergen
8.4.2024 (verpd) Es gibt zahlreiche Gründe, die dazu führen können, dass man in den Bergen auf eine Bergung oder Rettung angewiesen ist, wie ein Unfall oder ein plötzlich auftretendes schweres Gesundheitsleiden. In vielen Fällen muss der Gerettete selbst für die Bergungs- oder Rettungskosten aufkommen. Wer in die Berge geht, sollte deshalb vorher prüfen, inwieweit der bestehende Versicherungsschutz auch für solche Notfälle Kostenschutz gewährleistet.
Ist eine Rettung in Deutschland aus medizinischen Gründen notwendig, übernimmt die Kosten dafür in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder die private Krankenversicherung (PKV). Dies trifft beispielsweise zu, wenn man verunfallt oder plötzliche gesundheitliche Beschwerden wie ein Kreislaufzusammenbruch auftreten und man deshalb eine Rettung benötigt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob für die Rettung ein Rettungswagen, ein Hubschrauber oder sonstige Transportmittel erforderlich sind. Anders verhält es sich jedoch im Ausland, aber auch in Deutschland, wenn die Bergung oder Rettung aufgrund eines nicht medizinischen Notfalles notwendig ist.
Keine Kostenübernahme für eine reine Bergung …
Wird der Hubschrauber nur infolge eines für den Rettungswagen nicht zugänglichen Geländes benötigt, um den Verletzten beispielsweise zur nächsten Talstation abzutransportieren, obwohl medizinisch auch ein Rettungswagen ausgereicht hätte, handelt es sich hier um eine Bergung.
Bei einer reinen Bergung wird der Verunfallte in der Regel mit dem Hubschrauber an eine für den Krankenwagen leicht zugängliche Stelle gebracht und dann auf der Straße weiter in ein Krankenhaus transportiert – und nicht direkt per Luftrettung.
Die Krankenkassen sind für derartige Bergungskosten nicht zur Übernahme verpflichtet. Der Gerettete muss dann die anteiligen Kosten zum Beispiel für einen Hubschraubereinsatz – der nicht als Rettung, sondern als Bergung gilt – zum Teil selbst tragen.
… oder auch Suche
Auch die Kosten für eine Suche nach einem Vermissten wird häufig nur von den Krankenkassen übernommen, wenn dieser dringende medizinische Hilfe benötigt, beispielsweise weil er verletzt ist. Gerade bei Bergtouren gibt es jedoch immer wieder Fälle, bei denen eine reine Bergung oder Suche notwendig ist.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Einsatz von Rettungskräften nur deshalb erforderlich ist, weil sich Personen verlaufen haben oder sie aus konditionellen oder wetterbedingten Gründen nicht in der Lage sind, vom Berg herabzusteigen.
Die Krankenkassen übernehmen selbst die Suche nach Vermissten nach einem Lawinenabgang nicht in jedem Fall.
Vorteil für privat Krankenversicherte
Anders bei privat Krankenversicherten: Je nach Vereinbarung kann im privaten Krankenversicherungsvertrag die Übernahme von Such- und auch Bergungskosten, die die GKV üblicherweise nicht übernimmt, ganz oder bis zu einem bestimmten Betrag mitversichert sein.
GKV-Versicherte wiederum können Bergungs- und Suchkosten teils optional bis zu einer bestimmten Höhe in einer privaten Unfallversicherung mit absichern.
Das Kostenrisiko im Auslandsurlaub …
Wer in das Ausland reist, sollte wissen, dass hier nicht nur die Übernahme der Rettungs- und Bergungskosten, sondern auch die der Behandlungskosten, zum Beispiel für eine akut notwendige ambulante oder stationäre Behandlung, anders geregelt sind als in Deutschland.
In Ländern der Europäischen Union (EU) und einigen anderen Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen für die Krankenversicherung besteht, haben gesetzlich Krankenversicherte einen gewissen Kostenschutz bei Unfällen oder Krankheit. Allerdings wird im Rahmen der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) von der GKV nur eine Grundversorgung bezahlt, die meist niedriger ist als in Deutschland.
Beispielsweise müssen gesetzlich krankenversicherte Reisende in einigen EU-Ländern mit hohen Zuzahlungen oder Selbstbeteiligungen für Rettungskosten sowie für Behandlungskosten beim Arzt und/oder im Krankenhaus rechnen. Behandlungskosten von privaten Ärzten oder privaten Kliniken werden oftmals gar nicht übernommen.
Einen Überblick, was die GKV im Ausland übernimmt, liefern die Merkblätter zu verschiedenen Ländern, die in einem Webportal des GKV-Spitzenverbandes kostenlos abrufbar sind.
… lässt sich ebenfalls mit einer Police absichern
Für die Schweiz gilt beispielsweise, dass Betroffene die Hälfte der Rettungskosten, auch wenn sie medizinisch bedingt sind, bis 5.000 Schweizer Franken (rund 5.100 Euro) im Jahr selbst zahlen müssen. Rettungskosten, die diese Selbstbeteiligung von 50 Prozent bis maximal 5.000 Schweizer Franken übersteigen, sind komplett vom Betroffenen zu tragen. Rechtliche Details sind dazu auch beim schweizerischen Bundesamt für Gesundheit abrufbar.
In Österreich werden nach den dort geltenden Rechtsvorschriften sowohl alle Bergungskosten als auch bei Unfällen in den Bergen die Beförderung ins Tal mit dem Hubschrauber, dem Akia sowie dem Schneemobil nicht übernommen. Konkret gilt gemäß Paragraf 131 Absatz 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in Österreich: „Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal werden bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht ersetzt.“
Ferner besteht in keinem Land, egal ob in der EU oder außerhalb, ein Anspruch darauf, dass die GKV die Kosten für einen Krankenrücktransport nach Deutschland übernimmt.
Der GKV-Spitzenverband rät in den Merkblättern allen Urlaubern auch deshalb generell zum Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung. Denn mithilfe einer solchen Police lassen sich nicht nur die anfallenden Behandlungs-, sondern auch die Rettungs-, Such-, Bergungs- und die Rückführungskosten absichern.