Nicht jeder Unfall auf dem Weg zur Arbeit ist ein Wegeunfall

Normalerweise steht ein Unfall, den man als Arbeitnehmer auf dem Hin- oder Rückweg zur Arbeit erleidet, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es gibt jedoch diverse Ausnahmen.

Nicht jeder Unfall auf dem Weg zur Arbeit ist ein Wegeunfall

8.7.2024 (verpd) Nicht immer leistet die gesetzliche Unfallversicherung, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg verunfallt und sich dabei verletzt. Schon eine Unterbrechung oder der kleinste Umweg kann nämlich den gesetzlichen Unfallschutz kosten. Allerdings gibt es auch hier wieder Ausnahmen, die insbesondere Fahrgemeinschaften oder Eltern betreffen.

Wer als Arbeitnehmer auf dem Weg zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz einen Unfall erleidet und sich dabei verletzt, hat üblicherweise einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Für derartige Wegeunfälle von Arbeitnehmern ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger des jeweiligen Arbeitgebers zuständig.

Wann der gesetzliche Unfallschutz entfällt

Gemäß § 8 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) besteht der gesetzliche Unfallschutz allerdings nur für den direkten Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle und umgekehrt. Grundsätzlich beginnt und endet der gesetzliche Unfallschutz eines Arbeitsweges an der Außentür des Wohnhauses. Ein Sturz in einem Mehrfamilienhaus auf dem inneren Treppenaufgang gilt somit nicht als Wegeunfall.

Kein gesetzlicher Unfallschutz ist zudem gegeben, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg aus privaten Gründen auch nur wenige Meter vom direkten Arbeitsweg abweicht, zum Beispiel um einkaufen zu gehen, das eigene Auto zu tanken oder Geld vom Bankautomat abzuheben.

Ferner gilt: Dauert eine Unterbrechung des Arbeitsweges aus privaten Gründen länger als zwei Stunden, ist man auch für die restliche Wegstrecke nicht mehr gesetzlich unfallversichert.

Keine Regel ohne Ausnahme

Doch nicht immer wird ein gesetzlicher Unfallschutz bei Umwegen oder Unterbrechungen versagt: Wer zum Beispiel nach der Arbeit direkt zu einem Freund fährt und nicht nach Hause, beispielsweise um dort zu übernachten oder nach der Übernachtung direkt in die Arbeit fährt, für den besteht auch für diese Strecke ein gesetzlicher Unfallschutz.

Der Versicherungsschutz für den Weg zu einem anderen Zielort als das eigene Zuhause ist laut Rechtsprechung gegeben, wenn man länger als zwei Stunden am Zielort verbringt.

Auch wer nach einer kurzen Unterbrechung, das heißt nicht länger als maximal zwei Stunden, zum direkten Arbeitsweg zurückkehrt, steht für den Rest der Strecke wieder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Nicht jeder Umweg kostet den gesetzlichen Unfallschutz

Und es gibt noch weitere Ausnahmen: Umwege beim Arbeitsweg stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie aufgrund einer Umleitung notwendig sind. Grundsätzlich muss der direkte Arbeitsweg nicht immer der kürzeste Weg von oder zur Arbeitsstelle sein.

Gesetzlich unfallversichert bleibt auch, wer eine andere als die kürzeste Strecke wählt, um beispielsweise einen Verkehrsstau zu umfahren oder um aus sonstigen Gründen eine bessere Verkehrsverbindung zu haben, und so zum Beispiel schneller oder sicherer den Weg zurücklegt.

Je nach Art des Verkehrsmittels, das der Arbeitnehmer für den Arbeitsweg wählt, kann demnach die gefahrene Strecke eine andere sein, ohne dass der gesetzliche Unfallschutz eingeschränkt wird. So fahren öffentliche Verkehrsmittel wie Züge, Straßenbahnen oder Busse häufig auf anderen Strecken als wenn man den Arbeitsweg mit dem Pkw zurücklegt. Ein Arbeitnehmer, der das Fahrrad für den Arbeitsweg nimmt, kann wiederum Radwege benutzen, die er mit dem Auto nicht befahren darf.

Ausnahmeregelung für Eltern und Fahrgemeinschaften

Zudem stehen auch Umwege unter dem gesetzlichen Unfallschutz, wenn Eltern während ihres Weges von oder zur Arbeit ihre Kinder in den Kindergarten, in eine Tagesbetreuung oder in die Schule bringen oder abholen und deshalb von dem direkten Arbeitsweg abweichen.

Das gleiche gilt, wenn mehrere Personen eine Fahrgemeinschaft haben und der Fahrer vom direkten Weg zur Arbeit abweicht, um die anderen Mitfahrer von zu Hause abzuholen und/oder zur Arbeitsstätte zu bringen. In dem Fall bleibt die gesamte Fahrt gesetzlich unfallversichert.

Dabei ist es nicht notwendig, dass die Mitglieder einer Fahrgemeinschaft im gleichen Unternehmen arbeiten. Eine Voraussetzung, dass der Arbeitsweg bei einer Fahrgemeinschaft gesetzlich unfallversichert bleibt, ist jedoch, dass die Mitfahrer zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung, wie dies zum Beispiel auf Arbeitnehmer oder Schüler zutrifft, gehören.

Für eine ausreichende Absicherung

In der Regel besteht jedoch für die meisten Unfälle, nämlich unter anderem für die, die sich zu Hause und in der Freizeit ereignen, kein gesetzlicher Unfallschutz.

Zudem zählen Hausmänner und Hausfrauen sowie Kleinkinder, die nicht in den Kindergarten oder eine andere staatlich anerkannte Tageseinrichtung gehen, nicht zu den Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung und bekommen daher von dieser auch keine Leistungen bei Verkehrsunfällen. Das Gleiche gilt für die meisten Selbstständigen.

Doch selbst wenn Arbeitnehmer, Schüler und Studenten einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben, reichen diese häufig nicht, um unfallbedingte Zusatzkosten und/oder Einkommenslücken ausreichend abzudecken.

Die private Versicherungswirtschaft bietet allerdings diverse, für den individuellen Bedarf passende Lösungen an, um nach einem Unfall trotz eines möglichen fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Unfallschutzes finanziell ausreichend abgesichert zu sein. So lassen sich zum Beispiel mit einer privaten Unfall-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits- und/oder Krankentagegeldversicherung unfallbedingte Einkommensausfälle und Zusatzkosten abdecken.

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