Der Versicherungsschutz nach einer Trennung oder Scheidung

Bei einer Trennung oder Scheidung verändert sich für die Betroffenen in der Regel vieles. Dabei sollte jeder Partner auch den Versicherungsschutz nicht außer Acht lassen, denn oft ist es notwendig, bestehende Policen anzupassen oder neue abzuschließen, um Absicherungslücken zu vermeiden.

Der Versicherungsschutz nach einer Trennung oder Scheidung

19.8.2024 (verpd) Eine Trennung oder Scheidung kann dazu führen, dass der bisherige Versicherungsschutz entfällt, da man in bestimmten Versicherungsverträgen möglicherweise nicht mehr mitversichert ist. Um zu vermeiden, dass dadurch Lücken in der Absicherung entstehen, die unter Umständen schwerwiegende Folgen haben können, ist es ratsam, sich frühzeitig vom Versicherungsvermittler beraten zu lassen.

Eine Scheidung oder bereits eine Trennung, verbunden mit einem Auszug aus einer bisher gemeinsam genutzten Wohnung, kann dazu führen, dass ein bestehender Versicherungsschutz für einen Partner nicht mehr gilt.

Dies gilt beispielsweise für (Ehe-)Paare, die beide gemeinsam mit den eventuell vorhandenen Kindern über eine Privathaftpflicht-, eine private Rechtsschutz- und/oder eine Hausratversicherung abgesichert waren. Auch bei einer bestehenden Kfz-Lebens-Unfall- oder Krankenversicherung ist es wichtig, im Falle einer Trennung oder Scheidung mit dem Versicherungsvermittler Kontakt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass durch die neue Situation keine Nachteile entstehen.

Besteht eine Privathaftpflicht- und/oder Rechtsschutz-Police?

Ist bei Eheleuten nur ein Partner als Versicherungsnehmer in der Police einer Privathaftpflicht- und/oder Privatrechtsschutzversicherung aufgeführt, besteht während der Ehe automatisch der Versicherungsschutz für beide Ehepartner sowie für deren Kinder.

Doch mit der Scheidung – also nicht bereits mit der Trennung – endet der Versicherungsschutz für den mitversicherten Ehepartner. Die Kinder bleiben jedoch auch nach einer Scheidung über die bisherige Police mitversichert, selbst wenn sie nicht mehr im Haushalt des Versicherungsnehmers wohnen.

Bei unverheirateten Paaren ist der Partner nur so lange mitversichert, solange er in der Privathaftpflicht- oder Privatrechtsschutzpolice namentlich aufgeführt ist. Bei einer Trennung kann jedoch der Versicherungsnehmer beim Versicherer verlangen, dass der bisher mitversicherte Partner ausgeschlossen wird. Ist man nicht selbst Versicherungsnehmer, sollte man sich frühzeitig um einen eigenen Versicherungsschutz kümmern.

Damit der Hausrat abgesichert bleibt

Wer aus einem gemeinsamen Haushalt auszieht, sollte klären, für welche Wohnung die bisher bestehende Hausratversicherung gilt. Ist bisher nur ein Partner als Versicherungsnehmer in der Police eingetragen, bleibt für diesen in der Regel der Versicherungsschutz der Hausratversicherung bestehen, wenn keine andere Vereinbarung von beiden Partnern mit dem Hausratversicherer getroffen wird.

Ist der Versicherungsnehmer ausgezogen, gilt die Hausratversicherung nach einer eventuell in der Police geregelten Übergangszeit – in der Regel sind zwei Monate üblich – nur noch für die neue Wohnung. Dementsprechend ist die Versicherungssumme dem Hausrat der neuen Wohnung anzupassen, um nicht unter- oder auch überversichert zu sein.

Der Partner, der in der bisherigen Wohnung bleibt, benötigt dann eine neue Police, um seinen Hausrat gegen Brand, Einbruchdiebstahl, Sturm, Hagel und diverse andere Risiken abzusichern.

Bleibt jedoch der Versicherungsnehmer einer bereits bestehenden Hausratpolice in der bisherigen Wohnung zurück und zieht der andere Partner aus, ändert sich für den Inhaber der Hausratversicherung nichts. Allerdings sollte auch hier geprüft werden, ob die bisher vereinbarte Versicherungssumme noch korrekt ist, um eine Über- oder Unterversicherung zu vermeiden.

Wem der Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Versicherung gehört

In einer Kfz-Versicherung ist in der Regel nur ein Partner als Versicherungsnehmer eingetragen. Ihm gehört üblicherweise auch der dem Vertrag zugrunde liegende Schadenfreiheitsrabatt (SFR) – und zwar selbst dann, wenn der andere (Ex-)Partner als Halter in der Kfz-Versicherung und/oder im Kfz-Brief eingetragen ist.

Fährt derjenige, der bisher nicht Versicherungsnehmer war, das Auto, für das der Kfz-Versicherungsvertrag besteht, nach der Trennung oder Scheidung weiter, sollte dieser eine eigene Kfz-Versicherung für den Wagen abschließen.

Der SFR kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen auf den (Ex-)Partner übertragen werden, allerdings muss dazu in der Regel der bisherige Versicherungsnehmer zustimmen.

Gesetzlich krankenversichert

Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ändert sich auch nach einer Scheidung nichts. Anders bei einem Ehepartner, der über die kostenlose Familienversicherung der GKV versichert ist und der auch nach der Scheidung keine Beschäftigung ausübt, durch die er pflichtversichert ist und auch kein Einkommen hat, das die Einkommensgrenze für eine Familienversicherung überschreitet. Diese Einkommensgrenze beträgt aktuell 505 Euro – bei Minijobbern 538 Euro.

Für eine solche Person endet die kostenlose Mitversicherung mit der Ehescheidung – also nicht bereits mit der Trennung. Sie muss die Krankenkasse über die Scheidung informieren. Anschließend ist sie automatisch als freiwilliges Mitglied in der GKV versichert, muss dann aber auch Beiträge zahlen.

Der Betroffene hat aber auch binnen zwei Wochen, nachdem er von der Krankenkasse die Mitteilung erhalten hat, dass er sich weiter freiwillig GKV-versichern oder auch austreten kann, die Möglichkeit, zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) zu wechseln. Bei Letzerem muss die lückenlose Weiterversicherung in der PKV nachgewiesen werden.

Für die bisher in der GKV mitversicherten Kinder ändert sich nichts. Es kann aber auch frei gewählt werden, über welchen Elternteil sie künftig in der GKV mitversichert sein sollen.

Privat krankenversichert

Bei der PKV muss grundsätzlich für jede versicherte Person ein Beitrag bezahlt werden, da es keine kostenlose Mitversicherung gibt. Ist bei dem jeweiligen Vertrag die versicherte Person auch gleichzeitig der Versicherungsnehmer, ändert sich bei einer Trennung nichts.

Anders jedoch, wenn bei einem privaten Krankenversicherungsvertrag beispielsweise der Versicherungsnehmer der Ehemann ist und die versicherten Personen er selbst und seine Ehefrau.

Dann könnte der Ehemann zwar den Vertragsteil kündigen, der sich auf seine Ehefrau bezieht, aber nur, wenn er nachweist, dass sie davon Kenntnis hat. Die Ehefrau kann dann innerhalb von zwei Monaten eine Weiterversicherung in einem eigenen PKV-Vertrag beantragen. Dies gilt auch bei einer Krankenzusatzversicherung, wenn ein (Ehe-)Partner Versicherungsnehmer und der andere „nur“ die mitversicherte Person ist.

Ein Wechsel von der PKV in eine GKV ist nur unter bestimmten Umständen möglich. Damit es zu keiner Lücke im Krankenversicherungsschutz kommt, ist es sinnvoll, sich bereits vor dem Scheidungsurteil darum zu kümmern, wie und wo man danach versichert ist.

Wenn eine Lebens- oder/und Unfallversicherung besteht

Besteht für einen oder beide Partner eine oder mehrere Lebens– und/oder Unfallversicherungen, sollte man im Falle einer Trennung oder Scheidung darauf achten, wer als Bezugsberechtigter in der Police eingetragen ist.

Ist zum Beispiel als Bezugsberechtigter im Leistungs- und/oder Todesfall der (Ehe-)Partner namentlich genannt, würde auch nach einer Trennung oder Scheidung der Ex-Partner die entsprechende Versicherungsleistung erhalten. Möchte man als Versicherungsnehmer dies verhindern, muss man die Bezugsberechtigung mit einer entsprechenden Anweisung an den Versicherer ändern.

Ist in der Police jedoch der Bezugsberechtigte als „unwiderruflich“ angegeben, benötigt der Versicherungsnehmer für eine Änderung der Bezugsberechtigung das schriftliche Einverständnis des bisher Bezugsberechtigten.

Wenn als Bezugsberechtigter „Ehepartner“ eingetragen ist

Problematisch kann es zudem sein, wenn als Bezugsberechtigter nur der Begriff „Ehepartner“ ohne eine konkrete namentliche Nennung des Betreffenden in der Police genannt ist, wie ein Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofes (Az.: ZR 437/14) belegt.

Denn eine solche Bezugsberechtigung kann im Leistungsfall dazu führen, dass auch nach einer Wiederheirat nicht der aktuelle, sondern der geschiedene Ehepartner die Versicherungsleistung bekommt. Daher sollte man auf alle Fälle die Bezugsberechtigung nach einer Trennung, Scheidung oder bei einer Wiederheirat entsprechend aktualisieren.

Übrigens, inwieweit das bisher angesparte Kapital bei einer Lebens- und/oder Rentenversicherung aufgrund einer Scheidung vermögensrechtlich aufgeteilt wird, hängt von diversen Kriterien ab, wie der Vertragsart der Versicherung und dem ehelichen Güterstand.

Die Versicherer frühzeitig informieren

Damit wichtige Unterlagen wie bestehende Versicherungspolicen nicht „verloren“ gehen, sollte jeder bereits kurz vor einer Trennung prüfen, ob ihm wichtige Dokumente vollständig vorliegen und, wenn notwendig, entsprechende Kopien anfertigen.

Grundsätzlich ist es wichtig, dass alle Versicherer, bei denen mindestens eine Versicherung besteht, über geänderte Lebens- und Familienverhältnisse wie Trennung, Scheidung oder Wiederheirat von den betroffenen Partnern informiert werden.

Doch auch eine geänderte Wohnanschrift und/oder Bankverbindung sollte man zeitnah den betreffenden Versicherern mitteilen. Denn kann eine anstehende Prämienabbuchung aufgrund einer nicht mehr gültigen Kontoverbindung nicht durchgeführt werden, sind Mahnkosten bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes möglich.

Grundsätzlich ist es wichtig, sich bei geänderten Lebens- und Familiensituationen wie einer (anstehenden) Scheidung von einem Versicherungsfachmann beraten zu lassen, um teure Überraschungen oder gar existenzielle Absicherungslücken zu vermeiden. Bezüglich des gesetzlichen Krankenschutzes ist die Krankenkasse, bei der man bisher versichert ist, der richtige Ansprechpartner.

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