Jobkündigung wegen Übergewicht

Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines übergewichtigen Mitarbeiters mit dem Argument, dass dieser wegen seiner Körperfülle nicht mehr hinreichend leistungsfähig ist, muss er seine Behauptung beweisen, damit die Kündigung wirksam wird. Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf jüngst entschieden (Az.: 7 Ca 4616/15).

Das Arbeitsverhältnis eines Mannes war von seinem Arbeitgeber mit dem Argument gekündigt worden, dass er wegen seines Übergewichts – der Mann wog 200 Kilo bei einer Körpergröße von 1,94 Metern – nicht mehr ausreichend leistungsfähig sei. Diese Behauptung wurde jedoch von dem seit gut 30 Jahren für den Betrieb tätigen Arbeitnehmer bestritten.

In seiner gegen den Arbeitgeber eingereichten Kündigungsschutzklage verlangte er nicht nur seine Weiterbeschäftigung. Er begehrte wegen des von seinem Arbeitgeber behaupteten Kündigungsgrunds zusätzlich die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung.

Fehlender Beweis

Das Düsseldorfer Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage zwar statt. Es verwehrte dem Kläger jedoch die von ihm beanspruchte Entschädigung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Paragraf 1 in Verbindung mit Paragraf 7 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungs-Gesetz). Nach Ansicht der Richter hätte das Arbeitsverhältnis des Klägers nur dann gekündigt werden dürfen, wenn der Arbeitgeber die von ihm behauptete verminderte Leistungsfähigkeit hinreichend konkret dargelegt hätte.

Der Arbeitgeber ist jedoch den Beweis dafür schuldig geblieben, dass der Kläger ganz oder teilweise nicht mehr dazu in der Lage ist, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Die Kündigung ist daher unwirksam.

Keine Entschädigung

Ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot steht dem Kläger jedoch nicht zu. Denn ein derartiger Anspruch setze nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Vorliegen einer Behinderung voraus, so das Gericht.

Übergewicht stellt nach Überzeugung der Richter aber nur dann eine Behinderung dar, „wenn ein Arbeitnehmer dadurch langfristig an der wirksamen Teilhabe am Berufsleben gehindert ist“. Da der Kläger vorgetragen hat, alle ihm von seinem Arbeitgeber übertragenen Tätigkeiten ausüben zu können, kann er nicht gleichzeitig glaubhaft machen, behindert zu sein.

Sein Recht wahrnehmen

Auch wenn der Arbeitnehmer in diesem Fall keine Entschädigung bekommen hat, belegt das Urteil, dass es durchaus sinnvoll sein kann, gegen eine nach eigener Meinung ungerechtfertigte Kündigung des Arbeitgebers vorzugehen. Allerdings müssen bei einem Arbeitsrechtsstreit Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der ersten Instanz die eigenen Rechtsanwaltskosten selbst tragen, und zwar unabhängig vom Ergebnis.

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