Wenn Manager für ihre Entscheidungen haften müssen

Auch Unternehmensleiter und Führungskräfte sind nicht davor gefeit, falsche oder unbedachte Entscheidungen zu treffen, die das jeweilige Unternehmen finanziell massiv schädigen. Immer häufiger werden die Manager für solche Entscheidungen zur Rechenschaft gezogen und müssen sogar mit ihrem Privatvermögen für entstandene Schäden einstehen. Es gibt allerdings eine Absicherungslösung, die verhindert, dass eine fahrlässig getroffene berufliche Entscheidung die finanzielle Existenz kostet.

Jeder Manager unterliegt einer Sorgfaltspflicht gegenüber seinem Unternehmen, das heißt, er darf keine überzogenen Risiken eingehen, muss Entscheidungen sorgfältig treffen und die diversen gesetzlichen Vorgaben einhalten. Dies gilt auch für die Verantwortlichen eines Vereins oder Verbandes.

Doch auch Geschäftsführer, leitende Angestellte, Vorstände oder Kontrollorgane wie Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines Unternehmens, eines Verbandes oder eines Vereins machen Fehler. Und das kann für die betreffenden Personen teuer werden, da sie in vielen Fällen für die Folgen von getroffenen Fehlentscheidungen und falschem Handeln persönlich, zum Teil auch mit ihrem Privatvermögen haften müssen.

Die Auswirkungen einer Fehlentscheidung

Ein Manager haftet unter anderem gegenüber Dritten wie den Steuer- und Sozialbehörden oder Gläubigern, aber auch gegenüber dem eigenen Unternehmen, Verein oder Verband. Wer beispielsweise das eigene Unternehmen geschädigt hat, muss beweisen, dass er nicht pflichtwidrig gehandelt oder die Pflichtverletzung verschuldet hat.

Je nach Vorfall kann beispielsweise ein Vorstand für Fehlentscheidungen von Anteilseignern oder dem Aufsichtsrat der Firma in Haftung genommen, aber auch von Konkurrenten, Kunden oder Mitarbeitern sowie ehemaligen Firmenangehörigen auf Schadenersatz verklagt werden. Unter Umständen haftet er dann auch mit seinem Privatvermögen.

Zahlreiche Haftungsrisiken

Haftungsrisiken gibt es in vielen Bereichen, angefangen von der Personalführung bis hin zu Investitions-Entscheidungen. Auch im organisatorischen Bereich lauern haftungsrechtliche Fehlentscheidungen, wie die Nichteinhaltung von Fristen oder vorgeschriebenen Sicherheitsüberprüfungen, oder ein Fehlverhalten im Insolvenzfall.

So könnte ein Personalmanager, der einen Bewerber für eine Stelle in der Buchhaltung des Unternehmens ungenügend prüft und deswegen einen bereits wegen Betrugs Vorbestraften einstellt, für den Schaden in Haftung genommen werden, wenn dieser Mitarbeiter Firmengelder unterschlägt. Schadenersatz-Forderungen seitens der Gesellschafter einer Firma drohen beispielsweise, wenn ein Geschäftsführer eine von vornherein nicht für die Anforderungen ausreichend dimensionierte IT-Anlage installieren lässt und deshalb teure Nachbesserungen erforderlich sind.

Mangelnde Sorgfalt

Ebenfalls haftungsrelevant kann es werden, wenn die Sozialabgaben nicht rechtzeitig abgeführt wurden und deswegen Säumniszuschläge zu entrichten sind oder ungerechtfertigte Rechnungen aufgrund einer mangelhaften Kontrolle trotzdem bezahlt wurden.

Auch eine mangelnde Sorgfalt bei der Mitarbeiterauswahl kann für den Personal-Verantwortlichen zum Haftungsproblem werden. Beispielsweise wenn er nicht prüft, ob ein Mitarbeiter, der in der Buchhaltung tätig sein soll, relevante Vorstrafen hat, und dieser Mitarbeiter danach Firmengelder veruntreut. Die rechtlichen Grundlagen zur Managerhaftung für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer sind unter anderem in den Paragrafen 93 Aktiengesetz und 43 GmbHGesetz geregelt.

Absicherungslösung für Manager

Manager, die sich finanziell vor den Haftungsrisiken, die ihr Beruf mit sich bringt und die zu einem Vermögensschaden führen können, absichern wollen, haben mit der sogenannten D&O-Versicherung – dies steht für Directors and Officers Liability Insurance – die entsprechende Möglichkeit. Dabei handelt es sich um eine Berufshaftpflicht-Versicherung für Manager. Versichert ist hier üblicherweise der Vorwurf einer fahrlässigen Pflichtverletzung, die einen Vermögensschaden nach sich ziehen kann.

Ein nachweislich vorsätzlich herbeigeführter Schaden und/oder eine bewusst begangene Pflichtverletzung sind in der Regel nicht versicherbar. Auch übliche unternehmerische und kaufmännische Risiken, wie ein aufgrund einer schlechten Marketingstrategie niedrigerer Umsatz als erwartet, sowie mögliche Personen- und Sachschäden, die der Managers verursacht, sind im Rahmen einer D&O-Police in der Regel nicht versichert.

Ungerechtfertigte Forderungen abwehren, berechtigte begleichen

Wird dem Versicherten eine fahrlässige Pflichtverletzung vorgeworfen, hilft die D&O-Police ungerechtfertigte oder zu hohe Forderungen abzuwehren, indem sie beispielsweise die dafür nötigen Anwalts- und Gerichtskosten übernimmt. Hat der Versicherte als Manager fahrlässig oder grob fahrlässig einen Vermögensschaden verursacht und muss dafür haften, wird der Schaden im Rahmen einer dafür vereinbarten Deckungssumme übernommen.

Die D&O-Versicherung wird in den meisten Fällen von den Unternehmen für ihre Führungskräfte abgeschlossen. Es gibt aber auch entsprechende Policen für einzelne Manager, beispielsweise wenn eine Firma keinen entsprechenden Vertrag für ihre Unternehmens-Verantwortlichen abgeschlossen hat oder der dort gebotene Versicherungsumfang dem Manager nicht ausreicht.

Facebook