Ausländerfeindliche Hetze im Onlinenetzwerk Facebook kann selbst bei langjährig Beschäftigten, die sich am Arbeitsplatz bislang korrekt verhalten haben, eine fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers rechtfertigen. Das gilt insbesondere dann, wenn dabei der Name des Arbeitgebers erwähnt wird, so das Arbeitsgericht Gelsenkirchen in einem Urteil (Az.: 5 Ca 1444/15).
Ein Mann war seit Juli 1999 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass es einen Grund für Beanstandungen gegeben hätte. Das änderte sich, als der Arbeitgeber Ende Juli 2015 von Facebookeinträgen des Arbeitnehmers erfuhr, in denen auch sein Name genannt wurde. In den Einträgen äußerte sich der Mann auf übelste Weise zum Umgang mit Ausländern. Dabei rief er unter anderem zu massiver Gewalt bis hin zum Mord an Kindern auf.
Die Einträge waren nicht an einen abgegrenzten Empfängerkreis gerichtet. Sie konnten vielmehr von jedem Facebooknutzer eingesehen werden. Obwohl das gegen den Arbeitnehmer eingeleitete Strafverfahren wegen Volksverhetzung von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, nahm sein Arbeitgeber die Entgleisungen zum Anlass, ihn mit Zustimmung des Personalrats fristlos zu entlassen.
Rechtsradikale Gesinnung
In seiner daraufhin eingereichten Kündigungsschutzklage bestritt der Arbeitnehmer, Urheber der Äußerungen zu sein. Sein Facebook-Account müsse vielmehr von unbekannten Dritten gehackt worden sein. Doch das wertete das Gelsenkirchener Arbeitsgericht als Schutzbehauptung. Es wies die Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts stellen die dem Kläger vorgeworfenen Äußerungen eine schwerwiegende Verletzung der Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses dar. Als Beispiele führte das Gericht diverse Aussagen, die auf dem Facebook-Account des Klägers zu finden waren, an, die unter anderem zur Gewalt gegen Ausländer aufriefen.
„Diese Äußerungen weisen eine ersichtlich rechtsradikale Gesinnung auf, die dem verhaltensbedingten Bereich zuzuordnen sind“, so das Gericht. Durch diese Äußerungen werde die Missachtung gegenüber Ausländern und Inländern, die mit Ausländern verbunden sind, kundgetan und diese Personen herabgewürdigt, verdeutlichte das Gericht. Aus diesem Grund seien derartige Äußerungen auch nicht vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 Absatz 1 GG Grundgesetz) gedeckt.
Keine Abmahnung erforderlich
Im Übrigen habe ein Arbeitnehmer in seiner politischen Meinungsäußerung Zurückhaltung zu üben. Dies gelte jedenfalls und ohne Einschränkung für die Äußerung rechtsextremer Ansichten und entspreche der Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber. Nach Meinung des Gerichts liegt es nämlich auf der Hand, dass es dem Ruf eines Arbeitgebers abträglich sein kann, wenn ruchbar wird, dass derartige Äußerungen von einem seiner Beschäftigten stammen.
Der Arbeitgeber des Klägers war nach Ansicht des Gerichts trotz des über lange Jahre beanstandungsfrei bestehenden Arbeitsverhältnisses auch nicht dazu verpflichtet, zum milderen Mittel einer Abmahnung zu greifen.
Denn angesichts der Gesamtumstände war es ihm nicht zumutbar, den Kläger auch nur einen Tag länger zu beschäftigen, zumal angesichts der Gesinnung des Klägers keine Anzeichen dafür vorhanden sind, dass es nicht zu einer Wiederholung gleichartiger Äußerungen kommen wird.