Wenn Paare zu lange mit der Eheschließung warten

Wird eine Entscheidung zur Heirat erst gefasst, nachdem man bei einem Partner eine potenziell lebensbedrohliche Erkrankung festgestellt hat, so ist in der Regel von einer sogenannten Versorgungsehe auszugehen, wenn der Erkrankte vor Ablauf von zwölf Monaten verstirbt. Das hat das Sozialgericht Stuttgart mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: S 17 R 2259/14). Die Folgen können gravierend sein.

Acht Jahre, nachdem sich ein Paar kennengelernt hatte, erkrankte der Mann lebensbedrohlich an Krebs. Im Mai 2011, und damit ein Jahr nach der ersten Krebsdiagnose, wurden fortschreitende Knochenmetastasen bei ihm festgestellt. Das seit Jahren in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Paar entschloss sich kurz darauf zu heiraten. Die Eheschließung fand im September 2011 statt. Die Hoffnung des Pärchens auf eine Heilung oder zumindest einen mehrjährigen Krankheitsverlauf erfüllte sich nicht.

Der Ehemann verstarb im Februar 2012. Der Antrag der Witwe auf Zahlung einer gesetzlichen Witwenrente wurde von dem gesetzlichen Rentenversicherungs-Träger abgelehnt. Die Begründung: Die Ehe sei offenkundig sozusagen „im letzten Augenblick“ mit dem Ziel geschlossen worden, der Witwe zu einer Witwenrente zu verhelfen. Es müsse daher von einer sogenannten Versorgungsehe im Sinne von Paragraf 46 Absatz 2a SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) ausgegangen werden.

Wann eine Ehe als Versorgungsehe gilt

Nach dieser gesetzlichen Regelung haben Witwen und Witwer keinen Anspruch auf Zahlung einer gesetzlichen Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn „nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenen-Versorgung zu begründen“.

Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Ehepartner plötzlich und unerwartet, ohne eine entsprechend schwerwiegende Vorerkrankung verstirbt, zum Beispiel infolge eines Unfalles oder eines nicht zu erwartenden Herzinfarktes.

Von einem derartigen Ausnahmefall ging das Stuttgarter Sozialgericht nicht aus. Es wies die von der Witwe eingereichte Gerichtsklage der Witwe auf Zahlung einer Witwenrente als unbegründet zurück.

Wenn Liebe keine Rolle spielt

Nach Ansicht des Gerichts reicht allein die nachvollziehbare Hoffnung der Klägerin und ihres verstorbenen Mannes auf eine eventuelle Heilung oder einen möglichst mehrjährigen Krankheitsverlauf nicht dazu aus, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsabsicht zu widerlegen.

Dass das Pärchen vor seiner Eheschließung mehrere Jahre in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte, ist nach Meinung der Richter ebenfalls kein Indiz dafür, dass nicht die lebensbedrohliche Erkrankung des Mannes der Anlass zu der Heirat war. Im Gegenteil spreche dieser Umstand eher dafür, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Ehe gewesen sei, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen.

„Denn einem langjährigen Zusammenleben ohne Trauschein liegt die langjährige bewusste Entscheidung zugrunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, zu unterliegen“, so das Gericht. Darauf, dass das Pärchen vor der Eheschließung Jahre lang in einer von Liebe geprägten Beziehung gelebt habe, komme es bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Versorgungsehe gehandelt habe, nicht an.

Frühzeitig die Hinterbliebenen-Absicherung regeln

Grundsätzlich sollten (Ehe-)Paare, die sichergehen möchten, dass im Todesfall eines Partners der andere finanziell gut abgesichert ist, sich frühzeitig darum kümmern. Es gibt nämlich keine Garantie, dass der Partner nicht doch plötzlich verstirbt, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall. Außerdem reicht die gesetzliche Witwen- beziehungsweise Witwerrente, sofern das Paar verheiratet ist und ein Anspruch darauf besteht, oftmals nicht aus.

Bei unverheirateten Paaren gibt es gar keine gesetzliche Hinterbliebenen-Absicherung. Bei der Frage, wie hoch die gesetzliche Absicherung konkret ist und inwieweit eine Versorgungslücke besteht, kann ein Versicherungsfachmann weiterhelfen.

Um ein mögliches Defizit nach einem Todesfall zwischen dem dann benötigten Haushaltseinkommen und der zur Verfügung stehenden Hinterbliebenen-Absicherung auszugleichen, bieten zahlreiche Versicherer diverse Vorsorgeprodukte an. Bei der Suche nach der entsprechend dem persönlichen Bedarf und der jeweiligen Situation passenden Absicherungslösung hilft ebenfalls ein umfassendes Beratungsgespräch mit einem Versicherungsexperten weiter.

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