Falls ein Ast auf das Auto fällt und es beschädigt

Richtet ein Baum beziehungsweise dessen Äste einen Schaden an, kann die Frage nach der Schadenshaftung unter anderem davon abhängen, wem der Baum gehört beziehungsweise wer für ihn verantwortlich ist. Befindet sich ein Baum in Privatbesitz, sind nämlich geringere Anforderungen an die Verkehrssicherungs-Pflicht zu stellen als bei Bäumen, die sich in öffentlichem Besitz befinden. Das geht aus einem veröffentlichten Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor (Az.: 2 U 7/17).

Eine Frau hatte ihren Pkw unter einer zu einer privaten Wohnanlage gehörenden Rotbuche geparkt. Als sie zu ihrem Auto zurückkam, war ein Ast des Baumes auf ihr Fahrzeug gefallen. Einen Sturm oder sonstige erkennbare äußere Einflüsse, die dies verursacht hätten, gab es nicht. Den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von rund 9.000 Euro machte die Frau gegenüber der Hausverwaltung der Wohnanlage in einer Gerichtsklage geltend.

Die Pkw-Besitzerin war nämlich der Meinung, dass die Hausverwaltung ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe. Denn es sei ihrer Ansicht nach offenkundig, dass die Hausverwaltung den Baum nicht ausreichend überwacht und untersucht habe. Andernfalls hätte die Verwaltung nämlich erkennen können, dass es Anzeichen für eine mögliche Instabilität gab.

Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?

Das bestätigte auch ein in dem anschließenden Rechtsstreit vom Gericht beauftragter Sachverständiger. Dieser hatte festgestellt, dass die Rinde im Bereich einer Gabelung, von welcher der herabgestürzte Ast stammte, länglich verdickt war. Das habe man als Zeichen einer möglichen Instabilität deuten können.

Doch ebenso wie die Vorinstanz hielt auch das Oldenburger Oberlandesgericht die Klage der Fahrzeughalterin für unbegründet. Aus Sicht der Richter war es zwar unstreitig, dass der Eigentümer eines Baumes grundsätzlich dafür verantwortlich ist, dass von diesem keine Gefahr ausgeht. Er müsse auf seinem Grundstück befindliche Bäume daher regelmäßig auf Schäden und Erkrankungen und auf deren Standfestigkeit hin untersuchen. Das gelte insbesondere in Fällen, in denen ein Baum im Bereich von Verkehrsflächen stehe und damit potenziell andere Personen gefährden könne.

An Privatleute seien jedoch andere Anforderungen an die Erfüllung ihrer Verkehrssicherungs-Pflicht zu stellen als an den Bund, die Städte und die Gemeinden. Von diesen sei nämlich zu erwarten, dass sie die im öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Bäume regelmäßig von qualifiziertem Personal darauf kontrollieren lassen, ob trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, die eine nähere Untersuchung der Bäume nahelegen.

Unterschied ob Privatmann oder Öffentliche Hand

Diese Kontrollpflichten seien für Privatleute geringer. Private Baumbesitzer seien nämlich nicht dazu verpflichtet, laufend eine äußere Sichtprüfung durchzuführen, sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen. Dabei könne zudem nur eine – wenn auch gründliche – Sichtprüfung auf für einen Laien erkennbare Probleme verlangt werden, also etwa auf abgestorbene Teile, Rindenverletzungen oder sichtbaren Pilzbefall.

Nur wenn dabei Probleme erkannt würden, müsse ein Baumfachmann hinzugezogen werden, so das Gericht. In dem entschiedenen Fall sei die Instabilität der Rotbuche letztlich jedoch nur für einen Baumfachmann mit forstwirtschaftlichem Wissen, nicht aber für einen Laien erkennbar gewesen. Der Hausverwaltung könne daher kein Vorwurf gemacht werden.

Das aber hat zur Folge, dass die Pkw-Halterin, sollte sie über keine Vollkaskoversicherung verfügen, ihren Schaden vollständig selbst tragen muss. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

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