Ein Autofahrer hat sein Fahrzeug beim Annähern an eine Kreuzung, die durch eine Ampel gesichert war, beim Umspringen von Grün auf Gelb, ohne eine Gefahrbremsung einleiten zu müssen, zum Stehen gebracht. Sein Hintermann fuhr auf ihn auf. In solch einem Fall haftet der vordere Autofahrer auch dann nicht, wenn er dabei zwar die Haltelinie überqueren muss, sein Fahrzeug aber nicht in die Kreuzung hineinragt. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle in einem Beschluss (Az.: 14 U 60/18).
Ein Pkw-Fahrer näherte sich mit seinem Auto einer Kreuzung, die durch eine Lichtzeichenanlage (Ampel) gesichert war. Der vor ihm fahrende Autofahrer brachte dabei seinen Pkw beim Umschalten von Grün auf Gelb zum Stehen.
Weil er angesichts der Entfernung zu der Kreuzung nicht mit dem Bremsmanöver gerechnet hatte, fuhr der Mann auf das Fahrzeug des Vordermanns auf.
Niederlage in zwei Instanzen
In Bezug auf die Schuldfrage war der Mann der Meinung, dass der Vorausfahrende den Auffahrunfall verursacht hatte, denn dessen Fahrzeug sei erst hinter der Haltelinie zum Stehen gekommen. Unter diesen Umständen habe er davon ausgehen dürfen, dass der Vorausfahrende die Kreuzung noch bei Gelblicht überqueren werde. Der aufgefahrene Pkw-Fahrer forderte den Unfallgegner daher zum Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens auf und verklagte ihn auf Schadenersatz.
Zu Unrecht, meinten die in Berufung mit dem Fall befassten Richter des Celler Oberlandesgerichts. Sie wiesen den Kläger in ihrem Beschluss darauf hin, dass seine Berufung gegen ein seine Klage abweisendes Urteil der Vorinstanz keinen Erfolg haben werde. Zudem rieten sie ihm, die Berufung zurückzunehmen.
Unzureichende Aufmerksamkeit
Nach Ansicht des Gerichts ist es dem Kläger nicht gelungen, den Anscheinbeweis, der gegen ihn als Auffahrenden sprach, durch das Argument zu erschüttern, dass der Beklagte sein Fahrzeug erst 1,50 Meter hinter der Haltelinie zum Stehen gebracht habe. Denn dessen Pkw habe noch nicht in den eigentlichen gefährlichen Kreuzungsbereich hineingeragt.
Ist aber der Anhalteweg bis zum Kreuzungsbereich ausreichend, so ist ein Autofahrer nicht dazu verpflichtet, die Kreuzung bei Gelb zu überqueren. Dem Führer eines Kraftfahrzeugs könne es nämlich nicht zugemutet werden, bei Gelblicht in eine Kreuzung einzufahren, nur um auf eine mögliche Unaufmerksamkeit eines Nachfolgenden Rücksicht zu nehmen.
Erhöhte Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft
Unabhängig davon habe der Kläger damit rechnen müssen, dass der vor ihm fahrende Beklagte sein Auto beim Umspringen der Ampel von grün auf gelb gegebenenfalls plötzlich und abrupt abbremsen werde. Ebenso wie für den Beklagten sei die Ampelanlage nämlich auch für ihn gut sichtbar gewesen. Er hätte daher mit erhöhter Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft fahren müssen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte es der Beklagte geschafft, sein Fahrzeug ohne eine Gefahrenbremsung vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich anzuhalten. Das aber hätte nach Meinung der Richter auch dem Kläger möglich sein müssen, der bei dem Bremsmanöver noch weiter von der Ampel entfernt gewesen sei als der Beklagte.