Ein Geschädigter hatte nach einem Verkehrsunfall die Reparatur seines Fahrzeugs erst in Auftrag gegeben, nachdem der Versicherer des Unfallverursachers die Kostenübernehme zugesagt hat. Doch wie lange besteht dann ein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug?
Wie schnell Unfallopfer ihr Auto reparieren lassen müssen
6.3.2023 (verpd) Die Beseitigung eines Schadens zu finanzieren, ist grundsätzlich Sache des Schädigers beziehungsweise seines Versicherers. Ein Geschädigter ist daher nur in Ausnahmefällen zur Vorfinanzierung verpflichtet. Das hat das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 25. November 2022 entschieden (C 11 S 8/22).
Ein Kleinwagen war bei einem durch einen Dritten verursachten Verkehrsunfall erheblich beschädigt worden. Ein Sachverständiger kalkulierte die Reparaturkosten auf mehr als 7.000 Euro.
Das teilte der Rechtsanwalt des Geschädigten dem Kfz-Haftpflichtversicherer unter Beifügung des Gutachtens kurz darauf mit. Er bat den Versicherer gleichzeitig um eine umgehende Reparaturfreigabe. Denn ohne diese würde die Werkstatt nicht mit der Reparatur beginnen.
Im Übrigen sei sein Mandant bis zum Abschluss der Reparatur darauf angewiesen, einen Mietwagen zu nutzen.
Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht?
Eine Woche später überwies der Versicherer dem Kläger einen Betrag in Höhe von mehreren tausend Euro. Der Mann veranlasste daraufhin die Reparatur seines Fahrzeugs. An den Mietwagenkosten wollte sich der Versicherer jedoch nur zu einem geringen Teil beteiligen.
Das begründete er damit, dass der Geschädigte gegen seine Schadenminderungs-Pflicht im Sinne von § 254 Absatz 2 BGB verstoßen habe. Er sei nämlich dazu verpflichtet gewesen, den Reparaturauftrag zeitnah nach dem Unfall zu erteilen. Weil er ohne Not auf die Reparaturfreigabe gewartet habe, sei es zu einer unangemessen langen Nutzung des Mietwagens gekommen.
Dieser Argumentation wollte sich das schließlich mit dem Fall befasste Konstanzer Landgericht nicht anschließen. Es gab der Klage des Kleinwagenfahrers auf den vollständigen Ersatz der Mietwagenkosten statt.
Sache des Schädigers
Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger nicht gegen seine Schadenminderungs-Pflicht verstoßen, indem er die Erteilung des Reparaturauftrags von einer bindenden Regulierungszusage des gegnerischen Versicherers abhängig gemacht hat.
Angesichts des erheblichen Sachschadens sei es sachgerecht und wirtschaftlich vernünftig gewesen, die Entscheidung über das weitere Vorgehen von einer Zusage des Versicherers abhängig zu machen und keinen Reparaturauftrag auf eigenes Risiko zu erteilen.
„Es ist nämlich grundsätzlich Sache des Schädigers, die Schadenbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte ist zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen.
Dieser Rechtsgrundsatz würde unterlaufen, wenn man den Geschädigten grundsätzlich als schadensrechtlich verpflichtet ansehen würde, die Schadensbeseitigung zeitnah nach dem schädigenden Unfall vorzunehmen und damit ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
Dem Kläger könne durch sein Zuwarten auch kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorgeworfen werden. Denn der Versicherer sei nur wenige Tage nach dem Unfall dazu aufgefordert worden, eine Reparaturfreigabe zu erteilen. Dabei sei er zudem darauf hingewiesen worden, dass es für den Kläger notwendig sei, einen Mietwagen zu nutzen.
Die Richter ließen keine Revision gegen ihre Entscheidung zu.