Kein Pardon für Fahren auf dem Standstreifen der Autobahn

Ungeduld kann teuer werden. Das belegt eine Gerichtsentscheidung zu einem Unfall, bei dem ein Kfz-Fahrer bei zähfließendem Verkehr auf einer Autobahn schneller vorankommen wollte und dafür den Standstreifen benutzte.

Kein Pardon für Fahren auf dem Standstreifen der Autobahn

18.12.2023 (verpd) Ein Fahrer eines Lkws benutze verbotswidrig den Seitenstreifen einer Autobahn. Dabei kollidierte er mit einem von einem Parkplatz kommend Pkw. Für die Folgen hat der Lkw-Fahrer voll einzustehen. Das hat das Landgericht Fulda mit Urteil (3 O 56/23) entschieden.

Ein Lkw-Fahrer hatte bei zähfließendem Verkehr auf einer Autobahn den Standstreifen als Fahrbahn benutzt. Dabei stieß er mit einem Pkw zusammen. Dessen Fahrer wollte von einem Parkplatz kommend auf die Autobahn auffahren.

Mitverschulden?

Der Kfz-Haftpflichtversicherer, bei dem der Lkw versichert war, ging von einem Mitverschulden des Pkw-Fahrers aus. Denn bei genügender Aufmerksamkeit hätte er den sich von hinten nähernden Lkw wahrnehmen und dessen Passieren der Parkplatzauffahrt abwarten müssen. Der Fahrer hafte daher auf jeden Fall aus der Betriebsgefahr des von ihm genutzten Autos.

Zu Unrecht, urteilte das schließlich mit dem Fall befasste Fuldaer Landgericht. Es gab der Schadenersatzklage der Halterin des Pkws in vollem Umfang statt.

Das Gericht zeigte sich davon überzeugt, dass der Lkw-Fahrer den Seitenstreifen der Autobahn genutzt hatte, um angesichts zähfließenden Verkehrs schneller voranzukommen. Damit habe er gegen § 2 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen.

Keine Haftung aus Betriebsgefahr

„Denn ein Seitenstreifen ist als Randstreifen nur für das Halten und Benutzen in Notfällen bestimmt. Er ist für den fließenden Verkehr gesperrt. Selbst wenn sich auf der gesamten Autobahn ein Stau bildet, rechtfertigt das nicht die Mitbenutzung des Seitenstreifens“ – so das Gericht.

Der Fahrer des klägerischen Autos hafte auch nicht aus dessen Betriebsgefahr. Denn selbst wenn ein Idealfahrer den sich schnell von hinten nähernden Lkw wahrgenommen hätte, habe dessen Fahrer die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen, um selbst schneller voranzukommen.

Hinter diesem gewichtigen Verschulden trete die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurück.

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