Taxi statt Zug: Nicht nur Fahrtkosten werden übernommen

Reisende, deren Zug ausfällt oder deutlich verspätet ist, haben gegebenenfalls einen Anspruch darauf, mit dem Taxi befördert zu werden. Ob sie neben den reinen Taxikosten auch sonstige Aufwendungen geltend machen können, wurde nun vor Gericht geklärt.

Taxi statt Zug: Nicht nur Fahrtkosten werden übernommen

18.12.2023 (verpd) Reisenden, die im öffentlichen Nahverkehr wegen einer erheblichen Verspätung oder eines Zugausfall auf ein Taxi angewiesen sind, muss das Bahnunternehmen neben den Taxikosten auch weitere anfallende notwendige Kosten erstatten. Das hat das Amtsgericht Münster in einem Gerichtsverfahren entschieden (96 C 1400/23).

Reisende, die über einen Fahrausweis verfügen, der ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr gilt, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Beförderung mit einem Taxi. Dies gilt dann, wenn davon ausgegangen werden muss, dass sie wegen eines Zugausfalls, oder weil der nach dem Beförderungsvertrag ausgewählte Zug unpünktlich ist, verspätet am Zielort ankommen werden.

Das traf auch auf einen Zugreisenden zu. Das Eisenbahn-Verkehrsunternehmen weigerte sich jedoch, dem Mann die Kosten für die Taxifahrt zu erstatten. Er reichte daher unter Hinweis auf § 11 EVO (Eisenbahnverkehrs-Verordnung) Klage ein. Nach Zustellung der Klageschrift zahlte ihm das Unternehmen die reinen Taxikosten.

Streit um die Erstattung von Abhebegebühren

Damit war der Fall allerdings noch nicht ausgestanden. Denn weil der Taxifahrer nur Barzahlung akzeptierte, musste der gestrandete Reisende Geld an einem nahegelegenen Geldautomaten abheben. Die ihm dabei berechneten Gebühren wollte er ebenfalls ersetzt bekommen.

Die wollte das Verkehrsunternehmen nicht übernehmen. Dabei berief es sich auf die Regeln der Europäischen Fahrgastrechte-Verordnung. Danach sei der Betroffene mit der Übernahme der Taxikosten ausreichend entschädigt worden.

Hinweis auf Europäische Fahrgastrechte-Verordnung

Zu Unrecht, urteilte das Amtsgericht Münster. Gestrandeten Reisenden stehe bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gemäß § 11 Absatz 2 EVO neben den Kosten für eine Weiterbeförderung mit einem anderen Verkehrsmittel auch ein Ersatz weiterer in diesem Zusammenhang angefallener Kosten zu.

Zu denen gehörten zum Beispiel auch Kosten für eine notwendig gewordene Abhebung von Bargeld. Das Gesetz sei nämlich gemäß Absatz 1 neben der Europäischen Fahrgastrechte-Verordnung anzuwenden.

Ausnahme: Deutschlandticket

Besitzer eines Deutschland-Tickets, auch 49-Euro-Ticket genannt, können trotz des Urteils in vergleichbaren Fällen nicht auf eine entsprechende Entschädigung hoffen. Für sie gilt laut Bahn: Wer mit einem Deutschland-Ticket unterwegs ist und aufgrund einer Verspätung oder eines Zugausfalls im Nahverkehr mindestens 60 Minuten verspätet an seinem Zielbahnhof ankommen, hat pro Fall einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 1,50 Euro.

Weiter heißt es im Bahn-Webauftritt, „dass Entschädigungsbeträge unter vier Euro aufgrund einer gesetzlichen Bagatellgrenze nicht ausgezahlt werden“.

Man könne nach Angaben der Bahn jedoch mehrere Verspätungsfälle während der Laufzeit seines Deutschland-Tickets gesammelt beim ServiceCenter-Fahrgastrechte oder der Fahrgastrechte-Abteilung des vom Reisenden „genutzten Eisenbahn-Verkehrsunternehmens einreichen, um somit eine Auszahlung zu erhalten. Maximal werden 25 Prozent des Wertes Ihres Deutschland-Tickets entschädigt“.

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